Aktenordner Bürokratie
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Die Agentur für Arbeit beginnt mit den Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld. Betriebe, die aufgefordert werden, Unterlagen einzureichen, müssen unbedingt die gesetzten Fristen beachten.Letzter Akt bei Kurzarbeit

Mit der Rücknahme vieler Corona-Beschränkungen läuft in zahlreichen Betrieben die Kurzarbeit aus. Während der Corona-Pandemie hat die Kurzarbeit in Hamburg weit über 100.000 sozialversicherte Arbeitnehmer*innen vor der Arbeitslosigkeit bewahrt, 30.000 Betriebe erhielten laut Agentur für Arbeit 2,7 Milliarden Euro an Kurzarbeitergeld. Trotz starker wirtschaftlicher Einbrüche konnten die betroffenen Betriebe so ihr Geschäft fortführen und erfahrene Mitarbeiter*innen halten.

Um schnell finanzielle Hilfe leisten zu können, zahlt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld zunächst vorläufig aus. Viele Betriebe haben in der Corona-Pandemie erstmals Kurzarbeitergeld beantragt. Mögliche Fehler bei der Abrechnung können nicht ausgeschlossen werden, diese sollen im Rahmen der Abschlussprüfung korrigiert werden.

Betrieben entsteht dadurch ein zusätzlicher Aufwand, der jedoch nicht zu vermeiden ist: Die Abschlussprüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Bundesagentur für Arbeit bittet Betriebe um ihre Mitwirkung. Um den Aufwand so gering wie möglich zu halten, erfolgt die Prüfung stichprobenweise.

Bei Firmen mit bis zu 20 Beschäftigten wird nur ein Arbeitnehmer geprüft, zwischen 21 und 50 Beschäftigten sind es drei. Die Abschlussprüfungen werden nach Aktenlage, durch einen Besuch im Betrieb oder im externen Lohnbüro durchgeführt.

Wenn die Agentur für Arbeit das Prüfverfahren für einen Betrieb einleitet, sind nach Anforderung folgende Unterlagen in der gesetzten Frist einzureichen:

  • Arbeitszeitnachweise und Arbeitszeitkonto; diese können formlos in schriftlicher oder in digitaler Form im Betrieb geführt werden.
  • Entgeltabrechnungen; das heißt Gehalts- oder Lohnabrechnung.
  • Die Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmer*innen oder die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit.
  • Kündigungsschreiben und/oder Aufhebungsverträge
  • Urlaubsplan oder Urlaubsliste

Daneben können je nach Fallgestaltung zusätzlich weitere Unterlagen benötigt werden. Gegebenenfalls sollten Betriebe ihr Lohnbüro darum bitten, diese fristgerecht einzureichen. Die Unterlagen können schon jetzt für die Prüfung vorbereitet werden, so dass Betriebe, wenn sie angeschrieben werden, diese gleich unter dem Upload-Service der Agentur für Arbeit hochladen können. Eine Übertragung ist nach Anmeldung auch über die E-Services für Unternehmen möglich (Links siehe unten). Ebenfalls können die Prüfunterlagen per Post eingesendet werden.

Können Betriebe die Frist nicht einhalten, reicht ein Hinweis an die Arbeitsagentur, und dem Betrieb wird mit einer Fristverlängerung mehr Zeit zur Bearbeitung eingeräumt. Darauf weist die Agentur für Arbeit Hamburg hin. Wer allerdings die Aufforderung ignoriert, Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist einzureichen, riskiert, dass die Hilfen komplett zurückgezahlt werden müssen.

Für Fragen rund um die Abschlussprüfung steht die Personalberatung Lüüd der Handwerkskammer unter Tel.: 35905-900 oder E-Mail: info@lueued.de zur Verfügung.

Antworten auf häufige Fragen zur Kurzarbeitergeld-Abschlussprüfung
Unterlagen für die Abschlussprüfung online bei der Arbeitsagentur einreichen
Online-Services der Arbeitsagentur für Unternehmen
Merkblatt zum Kurzarbeitergeld (PDF)
Unterstützung in Personalfragen durch Lüüd