Auftragsberatungsstelle Hamburg - Ein Service der Handels- und Handwerkskammer
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AuftragsberatungAuftragsvergabe von Behörden und Öffentlichen Unternehmen

Aspekte zum Vergabeverfahren und Vergaberecht von staatlichen Aufträgen an Handwerksbetriebe.

Die Auftragsberatungsstelle berät die Mitgliedsunternehmen zum Öffentlichen Auftragswesen. Sie hat zwei Kompetenzschwerpunkte: Beratungen rund um die Vergabe von Bauaufträgen (VOB-bezogen) werden vorrangig bei der Handwerkskammer Hamburg angeboten, Beratungen um die Vergabe von Leistungen (VOL-bezogen) bietet vorrangig die Handelskammer Hamburg an.





Vergaberecht

Jeder öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, seine Beschaffungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu tätigen. Das gebietet schon das Haushaltsrecht und jeder Bürger wird dem Grundsatz zustimmen, dass die Steuereinnahmen wirtschaftlich verausgabt werden sollen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Wie in vielen anderen Rechtsbereichen, ist auch das Vergaberecht in weiten Teilen durchdrungen vom europäischen Recht und den Richtlinien, die im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB in deutsches Recht umgesetzt worden sind.

Vergabeverordnung
Über die Vergabeverordnung VgV wird Bezug genommen auf die drei Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB), Dienstleistungen (VOL) und freiberufliche Leistungen (VOF).

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB ist in den Teilen A und B kostenlos einsehbar; Teil C mit den technischen Normen ist nur kostenpflichtig erhältlich.



Geltung rechtlicher Regelungen in Abhängigkeit von der Auftragssumme:

Zu beschaffende Güter bzw. Dienstleistungen >VOBVOLVOF
Auftragswert liegt über >GWB ist zu befolgenGWB ist zu befolgenGWB ist zu befolgen
5.000.000,00 Euro bei Bauaufträgen125.000,00 Euro bei Bundesaufträgen125.000,00 Euro bei Bundesaufträgen
193.000,00 Euro bei allen anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 193.000,00 Euro bei allen anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 
Auftragswert liegt unter o.g. WertenHamburgisches Vergabegesetz ist zu befolgenHamburgisches Vergabegesetz ist zu befolgenHamburgisches Vergabegesetz ist zu befolgen




Unternehmerservice für Ausschreibungen

Einen umfassenden Serviceratgeber bietet Hamburg.de. Sie finden dort nicht nur rechtliche Informationen, sondern auch wie Sie Angebote bei der Stadt Hamburg direkt online abgeben können.

Beispielhafte Inhalte

  • Ausschreibungen (VOL und VOB)
  • Vergabeverfahren und Ansprechpartner
  • Beratung und Präqualifikation
  • Vergebene Aufträge Hamburg
  • Versteigerungen



 

Bauaufträge

An beschränkten Ausschreibungen im Baubereich teilzunehmen, ist erst nach einem sog. Präqualifizierungsverfahren möglich.

SBH - Schulbau Hamburg

Sprinkenhof AG





Präqualifizierung

Im Rahmen von Beschränkten Ausschreibungen (derzeit also Aufträge bis zu einem Auftragswert von derzeit 1 Mio. Euro) werden Aufträge grundsätzlich nur an präqualifizierte Firmen vergeben.

Hamburg hat die verpflichtende Präqualifikation am 30.6.2009 eingeführt. Die Beamten wählen die 3-8 Betriebe dann aus einer Internet-Datenbank, die bundesweit zur Verfügung steht. 5 sog. Präqualifizierungsstellen treten in Konkurrenz zueinander an, um gegen Kostenersatz (ca. 400-450 Euro) Bieterdaten einzupflegen.



 

Hinweis zum Bereich der VOL

Auch im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) gibt es Präqualifizierungssysteme. Diese existieren getrennt vom Bundes-Präqualifizierungssystem.

Handelskammer Hamburg





E-Vergabe

Eine zunehmende Zahl von Auftraggebern greifen auf die sog. Elektronische Vergabe zurück. Der Ablauf sieht vor, dass die Bekanntmachungen und ggf. die Leistungsbeschreibungen online abgerufen werden können und die Unternehmen ihre Angebote elektronisch unterbreiten.

Durch dieses Verfahren werden Eingabefehler minimiert und die Bearbeitungszeit beschleunigt. Die Datensicherheit und Datenarchivierung wird in den meisten Fällen von spezialisierten Dienstleistungsfirmen übernommen. Der Verfahrensablauf ändert sich nicht, nur das Kommunikationsmedium. Viele Auftraggeber bieten in der aktuellen Übergangsphase verschiedene Möglichkeiten an, Angeboten nach wie vor auch schriftlich abzugeben.





E-Rechnung bei öffentlichen Auftraggebern

Seit 2022 müssen Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Hamburg in Form einer E-Rechnung übermittelt werden, d.h. es muss ein "strukturierter Datensatz" an den Rechnungsempfänger übermittelt werden. Gerade im Baubereich sind aber noch E-Mails mit PDF-Anhang verbreitet und akzeptiert.

Dies ist eine befristete Übergangslösung. Betriebe sind gut beraten zu prüfen, ob die Finanz- und Buchhaltungs-Software die Erstellung der künftig verpflichtenden „strukturierte Datensätze“ unterstützt. Gegenwärtig gibt es zwei EU-konforme Formate: XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0. Für Betriebe, die nur sehr selten öffentliche Aufträge ausführen, ist auch eine Einzeleingabe der Rechnungsdaten über das Portal: Zentraler Rechnungseingang Hamburg möglich. Dafür ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Schließlich gibt es die Alternative, über DATEV-Lösungen des Steuerberaters die erforderlichen Formate zu generieren.

 
 

Elektronischer Rechnungsversand

Zentraler Rechnungseingang Hamburg





Transparenzauflagen für Vergabestellen

Zwei Änderungen hinsichtlich der Transparenz haben die Vergabestellen seit Sommer 2010 zu beachten:

1. Alle beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen über 25.000 € müssen im Internet bekannt gemacht werden. Rechtsansprüche der Bieter können damit aber nicht begründet werden.

2. Auch die vergebenen Aufträge über 25.000 € bei Beschränkten und über 15.000 € bei freihändigen Vergaben müssen im Internet veröffentlicht werden.

Für die Handwerksunternehmen bedeutet dies, dass Sie bei einem Zuschlag für einen der oben genannten Aufträge sechs Monate als beauftragtes Unternehmen (mit Name und Adresse) online einzusehen sind. Dieser Mechanismus soll für mehr Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sorgen.

Die Wertgrenzen bleiben zunächst bis 31.12.2012 bei 1 Mio. € für Beschränkte Ausschreibungen und bei 100.000 € für freihändige Vergaben. Sie befinden sich somit auf dem erhöhten Niveau der Landesregelung des Konjunkturpakets II. Die ursprünglich in der VOB vorgesehenen, wesentlich geringeren Wertgrenzen sind durch diese Regelung zeitweise erhöht worden.

Die Handwerkskammer setzt sich für eine Beibehaltung der geltenden Wertgrenzen ein, da sich gezeigt hat, dass so verstärkt regionale Unternehmen beteiligt werden. Zusätzlich wird ein fairer Wettbewerb geschaffen, da „Dumpingangebote“ aussortiert werden. Für den Bürokratischen Aufwand stellen die hohen Wertgrenzen eine Erleichterung im Vergabeverfahren dar.

 

Transparenz der Vergabe

Öffentliche Ausschreibungen