Elektromobilität - Alternative Antriebsarten
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Alternative AntriebsartenElektromobilität fürs Handwerk

Elektroautos bringen eine Menge Fahrspaß und sind inzwischen wirtschaftlich. Die Zahl der auf dem Markt angebotenen Fahrzeugmodelle ist deutlich gestiegen.

Pro 100 Kilometer verbraucht ein E-Fahrzeug Strom für nur wenige Euro. Angst vor der leeren Batterie kennt ein Handwerker im Stadtverkehr nicht, denn an einem Tag wird ihm der Strom hier kaum ausgehen. Nachts wird in der Firma nachgeladen. Die Autowerkstatt sehen Elektroautos nur selten.

Selbst Skeptiker können sich einer gewissen Begeisterung nicht entziehen, wenn sie einmal mit einem Elektroauto gefahren sind. Beispielsweise ist die Beschleunigung enorm: An der Ampel schnell vom Fleck zu kommen oder im laufenden Verkehr souverän die Fahrspur zu wechseln, ist mit dem Elektromobil sogar einfacher als mit einem herkömmlichen Pkw. 



Modellvielfalt

Elektroautos gehören längst zur Normalität. Bei inzwischen über hundert verschiedenen Angeboten ist die Chance hoch, ein Fahrzeug zu finden, das den eigenen Anforderungen entspricht. Das zeigt sich auch in einem attraktiven Markt für gebrauchte Fahrzeuge. 



Förder- und Abschreibungsmöglichkeiten

Abschreibung auf E-Fahrzeuge - 75% im Anschaffungsjahr ab Juli 2025

Das von der Bundesregierung beschlossene steuerliche Investitionssofortprogramm ermöglicht es Unternehmen rückwirkend zum 01. Juli 2025 75% der Anschaffungskosten rein elektrischer Fahrzeuge bereits im ersten Jahr abzuschreiben. Es gilt die Gesamtnutzungsdauer von 6 Jahren:

1. Jahr: 75 % Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr
2. Jahr: 10 %
3. Jahr: 5 %
4. Jahr: 5 %
5. Jahr: 3 %
6. Jahr: 2 %

Die Abschreibung erfolgt über die betriebliche Buchhaltung bzw. Steuerberatung.

Es besteht keine Kombinationsmöglichkeit (keine gleichzeitige Inanspruchnahme der 40-prozentigen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG).



Ladeinfrastruktur

Eine gewisse Zurückhaltung gegenüber Elektroautos resultiert aus dem etwas unbequemen Ladevorgang. Bei Autos, die im Stadtverkehr genutzt werden, ist das Laden allerdings praktisch kein Problem. Hier reichen die Batteriekapazitäten leicht aus, so dass nur über Nacht nachgeladen werden muss. Dies kann z.B. auf dem eigenen Betriebsgelände stattfinden.

Dazu wird eine Ladestation benötigt, weil die üblichen Haushaltssteckdosen nicht für ein langes Laden unter hoher Last ausgelegt sind. Die Installation einer Ladestation (häufig als Wallbox bezeichnet) ist für Elektrofachbetriebe in der Regel problemlos.



Nacht- und Autostrom

Bei vielen Energieunternehmen gibt es Sondertarife, wenn Strom unter besonderen Voraussetzungen abgenommen wird. So lässt sich Geld sparen, wenn ein Elektroauto mit günstigem Nachtstrom aufgeladen wird. Darüber hinaus gibt es inzwischen auch besondere Autostromtarife, bei denen die regelmäßige Abnahme größerer Strommengen honoriert wird.

Information zur Pflicht für Betriebe Lade- und Leitungsinfrastruktur anzubieten

Mit dem Inkrafttreten des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zum 01.Januar 2025 besteht die Pflicht, Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von Gewerbebauten (auch von Bestandsgebäuden) anzubieten.

Grafik: Gebäude-Elektromobilitätsintrastruktur-Gesetz (GEIG)

Hinweis: Mit der Quartierslösung können mehrere Bauherren oder Eigentümer unter Beteiligung von Energieversorgungsunternehmen gemeinsame schriftliche Vereinbarungen über eine Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen (§ 12 Absatz 2 GEIG).



Ausnahmen für Betriebe/ KMU:

Der vorhandene Betrieb ist ein KMU:

  • mit weniger als 250 Mitarbeitenden und
  • einem Jahresumsatz unter 50 Millionen Euro oder einer Jahres-Bilanzsumme unter 43 Millionen Euro

und das Nichtwohngebäude befindet sich im Eigentum des Unternehmens und wird überwiegend von diesem selbst genutzt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

Zusätzlich zur KMU-Ausnahme sieht das GEIG in § 14 weitere Ausnahmen vor, beispielsweise:

  • Wenn bei einer größeren Renovierung die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 % der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten.
  • Bei der Prüfung von Härtefällen könnte relevant sein, ob der Betrieb auf viele Stellplätze angewiesen ist (z.B. Autowerkstatt, Ladengeschäft).
  • Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie unter die Pflicht fallen, Lade- und Leitungsinfrastruktur anzubieten, um Strafen zu vermeiden und Fördermöglichkeiten für den Ausbau der Infrastruktur zu nutzen.

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie unter die Pflicht fallen, Lade- und Leitungsinfrastruktur anzubieten, um Strafen zu vermeiden und Fördermöglichkeiten für den Ausbau der Infrastruktur zu nutzen.

E-Lastenräder – Viele Einsatzmöglichkeiten und Pluspunkte

Viele Aspekte sprechen heute dafür, auch den Einsatz von E-Lastenfahrrädern im Betrieb zu prüfen:

  • Energie- und CO2: Es ergeben sich erhebliche Einsparungen beim Energieverbrauch und CO2-Ausstoß auf den Strecken, die nicht mehr mit einem Verbrenner-Fahrzeug zurückgelegt werden müssen.
  • Kosten: Weitere Einsparungen entstehen durch geringere Investitionen in der Anschaffung - bei Ersatz eines PKW´s – sowie durch geringere laufende Kosten und Vermeiden von Parkgebühren.
  • Erreichbarkeit und Parken: Betriebe mit mehreren Standorten in einer Stadt können diese leichter erreichen und das Parken ist durch die Wendigkeit und die Kompaktheit leichter. Die Transporte sind schneller und zuverlässiger, da Staus und Parkplatzsuche entfallen.
  • Mitarbeitermotivation / Imagegewinn: Nachhaltigkeit ist für viele Mitarbeiter ein wichtiges Thema – das Lastenrad stärkt die Arbeitgeberattraktivität und vermittelt Innovationskraft.
  • Nutzungsgrad / Arbeitsabläufe: Auch Auszubildende ohne Führerschein können Transporte übernehmen –  die Arbeitsprozesse werden dadurch flexibler.
  • Mitarbeiter-Gesundheit: Das Fahren fördert die Gesundheit der Nutzer.
 

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