Zulassung und Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
Handwerkskammer Hamburg

WeiterbildungFortbildungsprüfungen

Im Hamburger Handwerk stehen neben der Meisterweiterbildung weitere berufliche Fortbildungsmöglichkeiten zur Auswahl.

Die Fortbildungen sind darauf ausgerichtet, berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse an die aktuellen Anforderungen in Technik, Wirtschaft und Gesellschaft anzupassen und werden mit einem entsprechenden Qualifikationsnachweis abgeschlossen.

Wir organisieren die Fortbildungsprüfungen für Kurse, bei denen fachkundige Prüfungsausschüsse zum Einsatz kommen. Die genauen Prüfungsinhalte und Abläufe sind in Rechtsverordnungen festgelegt.

Vor der Teilnahme an einem Bildungsangebot ist es wichtig, die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zu überprüfen, da die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nicht automatisch zur Prüfungszulassung führt. Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen erhalten Sie bei den zuständigen Ansprechpartner*innen für Prüfungsangelegenheiten.

Für eine optimale Prüfungsvorbereitung empfehlen wir den Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses, obwohl dieser nicht zwingend erforderlich ist, um zur Fortbildungsprüfung zugelassen zu werden.



Die gültige Prüfungsordnung der Handwerkskammer Hamburg für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (Kurzform: FPO) bitten wir Sie zu beachten, insbesondere:

1. Rücktritt und Nichtteilnahme am Prüfungstermin
Sie können bis zum Beginn eines jeden Prüfungsteils schriftlich von der Prüfung zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt (§ 20 FPO).

Wenn Sie nach Beginn der Prüfung zurücktreten, müssen Sie umgehend schriftlich einen wichtigen Grund für Ihr Nichterscheinen bei der Handwerkskammer vorlegen (z.B. ärztliches Attest). Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden (§ 20 Abs. 2 FPO).

Wenn Sie nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder zur Prüfung nicht erscheinen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird Ihre Prüfung mit 0 Punkten bewertet (§ 20 Abs. 3 FPO).

Hinweis: Bei Zurücknahme von Anträgen in Prüfungsverfahren ist bei Rücktritt vor Beginn einer Prüfung 20 % der jeweiligen Prüfungsgebühr zu zahlen; wird die Prüfung im laufenden Prüfungsverfahren aus wichtigem Grund abgebrochen, ist die Gebühr nach erbrachtem Aufwand zu zahlen (siehe Gebührenordnung der Handwerkskammer Hamburg)

2. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Unternehmen Sie Täuschungshandlungen oder benutzen unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel, kann Ihre erbrachte Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung nach Entscheidung des Prüfungsausschusses mit 0 Punkten bewertet werden.
Behindern oder stören Sie den Prüfungsablauf durch Ihr Verhalten, werden Sie von der Prüfung ausgeschlossen. Über die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 19 Abs. 4 FPO).

3. Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen können bei den Prüfungen berücksichtigt werden. Den Antrag auf Berücksichtigung müssen Sie zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zur Prüfung stellen. Art und Schwere Ihrer Behinderung sind nachzuweisen (§ 15 FPO).

4. Ausweispflicht
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung auszuweisen (§ 18 FPO).

5. Prüfungssprache
Die Prüfungssprache ist deutsch (§ 12 Abs. 2 FPO). Es ist nicht gestattet, die Prüfung mit Übersetzungshilfen (Dolmetscher, Bücher, Internet etc.) zu absolvieren.

6. Einhaltung von Abgabefristen
Ihre Prüfung müssen Sie in der vorgegebenen Prüfungszeit gemäß der geltenden Prüfungsordnung ablegen und nach Ablauf der Prüfungszeit alle Prüfungsunterlagen dem Aufsichtführenden aushändigen. Siehe hierzu auch Rücktritt und Nichtteilnahme am Prüfungstermin.

7. Einsicht in Prüfungsunterlagen
Nach Erhalt Ihres schriftlichen Prüfungsbescheides können Sie binnen eines Monats Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen beantragen (§ 28 FPO).
1. Eingangsbemerkungen

In § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009 sowie § 4 Absatz 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 26.10.2011 ist neben einem schriftlichen Teil auch ein praktischer Prüfungsteil vorgesehen.

Dieser besteht aus:
  • einer Präsentation oder einer praktischen Durchführung einer geplanten Ausbildungssituation und
  • einem sich daran anschließenden Prüfungsgespräch

1.1. Definition
Der Begriff Ausbildungssituation ersetzt die vormalige “Ausbildungseinheit”. Unter einer berufstypischen Ausbildungssituation wird eine Situation verstanden, die einen typischen Teil der Ausbildung im Betrieb wirklichkeitsnah darstellt und den didaktischen Anforderungen der Ausbildung gerecht wird.
Wir empfehlen eine Ausbildungssituation, die sich auf die Vermittlung berufspraktischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines betrieblichen Auftrags bezieht.

1.2. Ziel der Planung einer Ausbildungssituation in der betrieblichen Berufsausbildung
Ziel der Planung einer Ausbildungssituation in der beruflichen Ausbildung ist es, die Auszubildenden unter Berücksichtigung sowohl pädagogischer als auch fachlicher Gesichtspunkte zur selbständigen Planung, Ausführung und Kontrolle der für den jeweiligen Beruf erforderlichen Tätigkeiten und zur Erfüllung allgemeiner beruflicher Anforderungen zu befähigen. Dies soll praxisnah und anwendungsorientiert geschehen.
Die Ausbildungssituation ist so zu gestalten, dass nicht nur berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse, sondern darüber hinaus auch – wie in den Ausbildungsordnungen gefordert – fachübergreifende Schlüsselqualifikationen wie selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren vermittelt werden, um die Selbständigkeit und Fähigkeit zur Problemlösung der Auszubildenden zu fördern.

2. Die Planung einer Ausbildungssituation als Lehrgangsthema

2.1. Ziel
Die Prüflinge sollen befähigt werden, eine Ausbildungssituation selbständig zu planen, durchzuführen und anschließend kritisch zu beurteilen. Sie sollen unterschiedliche Methoden kennen und eine Ausbildungssituation in der Regel nach einem Verfahren durchführen können, bei der die Auszubildenden in jeder Phase aktiv beteiligt sind.

2.2. Inhalt
In den Vorbereitungslehrgängen sind grundsätzlich – entsprechend der Vielfalt der Ausbildungsberufe, Ausbildungsorte (Betrieb, überbetriebliche Ausbildungsstätte, Lehrecke, Büro, usw.), Lernvoraussetzungen, Ausbildungssituationen u.ä. – die unterschiedlichsten Lehrverfahren wie Projektmethode, Lehrgespräch, problemorientiert-erarbeitende Methode usw. zu vermitteln. Wegen des großen Zeitbedarfs und organisatorischen Aufwands einiger dieser Methoden lassen sich nicht in jedem Fall mit allen Prüflingen alle Methoden praktisch durchführen.

Sie können deshalb nur theoretisch oder exemplarisch behandelt werden. Der Schwerpunkt sollte im Lehrgang bei Methoden liegen, die in der betrieblichen Berufsausbildung sinnvoll und praxisnah sind. Im Vordergrund sollte die aktive Beteiligung der Lernenden in möglichst jeder Phase der Ausbildung stehen. Ziel dieser Maßnahme ist es, bei den Lernenden das Interesse zu wecken, ihre Motivation zu erhalten und durch problemlösendes Denken Lernprozesse in Gang zu setzen und so zu fördern, dass sie zu dauerhaften Verhaltensänderungen führen.

Ein erarbeitendes Verfahren bietet hierfür besonders gute Voraussetzungen, während etwa eine Unterweisung nach der „Vierstufenmethode“ in der 2. Stufe (Vormachen und Erklären seitens der Ausbilderin/des Ausbilders) die Lernenden zunächst weitgehend aufs Beobachten und Zuhören einschränkt, ohne sie ausdrücklich an Problemlösungen zu beteiligen.
Dies bedeutet nicht, dass die Ausbilderin/der Ausbilder bei einzelnen Lern-/ Arbeitsschritten keine Fertigkeiten vormachen sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lernenden besonderen Gefahren oder Misserfolgen ausgesetzt wären.

3. Die Durchführung der praktischen Prüfung

3.1. Praktische Prüfung
Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl der Ausbildungssituation hat der Prüfling in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

3.2. Schriftliche Planung einer Ausbildungssituation
Die Planung einer schriftlichen Ausbildungssituation ist von den Prüflingen schriftlich – in der Regel zu Hause – vorzubereiten. Der Prüfling wählt ein Thema aus seinem Berufsfeld, mit dem er seine planerische, methodische und soziale Kompetenz als Ausbilder*in belegen kann.
Der Nachweis fachlicher Kompetenz ist nicht primär Gegenstand der Prüfung; sie wird vielmehr vorausgesetzt.

In der schriftlichen Ausarbeitung werden festgelegt:

  • das Thema gem. Ausbildungsrahmenplan und seine Bedeutung für den Beruf,
  • das Ziel der Ausbildungssituation,
  • die Feinlernziele für die drei Lernzielbereiche,
  • der (gedachte) Lernort,
  • die Methode und deren Phasen,
  • der Zeitbedarf,
  • die Arbeitsmittel und Medien,
  • die Lernerfolgskontrolle,
  • besondere Unfallgefahren und deren Verhütung sowie
  • eine Arbeitszergliederung oder vergleichbare Ablaufplanung als Abfolge der Arbeits- und Lernschritte mit Hinweisen für die jeweilige Ausführung, mit Begründungen und methodischen Überlegungen.

Der Prüfling hat zu versichern, dass er die wesentlichen Punkte der Ausbildungssituation selbst erstellt hat.
Es wird empfohlen, das von der Handwerkskammer erstellte Musterblatt (s. Anlage) für die schriftliche Ausarbeitung als Anleitung zu verwenden. Die schriftliche Ausarbeitung ist in dreifacher Ausfertigung vom Prüfling zu erstellen und zu unterschrieben und gemäß Terminvorgabe (Abgabe in der Regel am Termin der schriftlichen Prüfung) dem Prüfungsausschuss vorzulegen.

Die schriftliche Ausarbeitung der Ausbildungssituation geht von der Annahme aus, dass sie im Rahmen der betrieblichen Ausbildung mit einer / einem dortigen Auszubildenden durchgeführt wird. Demgemäß ist der (gedachte) Lernort der Betrieb, die Baustelle, das Büro o.ä. und nicht der Raum, in dem die Prüfung stattfindet, auch wenn die Situation letztendlich simuliert wird.
Als Ausbildungsinhalte eignen sich nicht nur Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse, sondern insbesondere fachbezogene Themen, die die Lernenden zu problemlösenden Denken herausfordern. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Ausbildungssituation ohne fachspezifische Vorkenntnisse und Erfahrungen der / des zur Verfügung stehenden „Auszubildenden“ durchgeführt werden kann, da diese/r nicht in jedem Fall – auch wenn es wünschenswert wäre – aus dem Berufsfeld kommt, auf das sich das Thema der Ausbildungssituation bezieht.

3.3. Praktische Durchführung der Ausbildungssituation
Als zu Unterweisenden kommt außer einer / einem Auszubildenden oder Schüler/in auch ausnahmsweise eine Prüferin / ein Prüfer in Betracht.
Der Prüfling stellt alle Arbeits- und Ausbildungsmittel, gegebenenfalls auch Schutzkleidung, und muss sich rechtzeitig vor dem Termin der Ausbildungssituation vergewissern, ob in dem Prüfungsraum, bei dem es sich in der Regel nicht um eine Werkstatt handelt, alle erforderlichen Einrichtungen (Stromanschluss, Wasser, Arbeitsunterlage, Reinigungsmittel usw.) vorhanden sind.
Die Durchführung der Ausbildungssituation soll ca. 15 Minuten dauern. Eine Übungsphase (kompletter Nachvollzug) wird in der Regel aus zeitlichen Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht berücksichtigt werden können, ist aber Bestandteil der schriftlichen Ausarbeitung.
Die Ausbildungssituation soll vom Prüfungsausschuss bei Zeitüberschreitung von mehr als 5 Minuten abgebrochen werden, wenn eine eindeutige Beurteilung und Bewertung der didaktisch – methodischen sowie der sozialen Kompetenz des Prüflings möglich ist.

3.4. Präsentation einer Ausbildungssituation
Im Zusammenhang mit der schriftlichen Prüfung wird vorab zwischen der Präsentation und der praktischen Durchführung zu wählen sein. Es ist eine schriftliche Ausarbeitung der Ausbildungssituation gemäß 3.2 vorzulegen. Eine gesonderte Ausarbeitung der Präsentation wird nicht verlangt.

Eine Entscheidung zugunsten der Präsentation kann unter anderem dann in Betracht kommen, wenn aufgrund

  • des inhaltlichen Umfangs der gewählten Ausbildungssituation,
  • der geplanten Ausbildungsmethode (z.B. Projektarbeit, Gruppenarbeit oder Leittext) oder
  • der erforderlichen Ausbildungsmittel
    die praktische Durchführung oder Ausbildungssituation nicht oder nur eingeschränkt erfolgen kann.

3.5. Prüfungsgespräch
Das Prüfungsgespräch bildet den Abschluss des praktischen Teils der Ausbildereignungsprüfung. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation hat der Prüfling in diesem Gespräch zu begründen.

3.6. Bewertung
Grundlage der Bewertung der Präsentation / Ausbildungssituation ist der jeweilige Beurteilungs- und Bewertungsbogen der Handwerkskammer Hamburg (siehe Anlage). Eine flexible Umsetzung des didaktisch – methodischen Konzeptes ist ein wesentliches Beurteilungskriterium, da z.B. die Geschicklichkeit der / des „Auszubildenden“, ihre / seine Vorkenntnisse, ihre / seine intellektuellen Fähigkeiten, ihre / seine Fragen usw. nicht detailliert vorgeplant werden können. Entscheidend ist die Fähigkeit des Prüflings, geordnet vorzugehen, die „Auszubildende“ / den „Auszubildenden“ aktiv in die Ausbildungssituation einzubinden, sie / ihn zum Fragen anzuregen, Probleme bewusst zu machen, sie / ihn zu problemlösendem Denken anzuregen, sie / ihn zu ermutigen, flexibel bei auftretenden Lernschwierigkeiten zu reagieren und die Auszubildende / den Auszubildenden durch sachliche Kritik zu fördern.

Wichtige Beurteilungskriterien sind auch die Einstellung des Prüflings zur / zum Auszubildenden, ihre / seine Kontaktfähigkeit sowie die sprachliche Kompetenz bzw. ihre / seine Fragetechnik.