ÜLUÜberbetriebliche Lehrlingsunterweisung für Friseure
Als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung werden überbetriebliche Unterweisungslehrgänge in der Grundausbildung und zur Anpassung an die technische Entwicklung durchgeführt.
Diese Teilnahmebedingungen gelten für überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen (ÜLU), die durch die Handwerkskammer Hamburg in ihren Berufsbildungszentren als Veranstalterin durchgeführt werden.
Auszubildende in Hamburger Ausbildungsbetrieben sind verpflichtet, an überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (ÜLU) teilzunehmen, die durch die Handwerkskammer Hamburg oder Hamburger Innungen angeboten und durchgeführt werden.
Auszubildende, die zur Teilnahme an ÜLU verpflichtet sind, sind für die Dauer der Maßnahme vom Ausbildungsbetrieb freizustellen und von ihm zum Besuch der Lehrgänge anzuhalten.
Die Lehrgangsgebühren schließen - soweit nicht anders angegeben - die Kosten für vorgesehene Lehrgangsunterlagen sowie notwendige Schulungsmaterialien ein.
Die Lehrgangsgebühren werden mit Zugang der Rechnung fällig.
Der Ausbildungsbetrieb trägt die Lehrgangsgebühren für die ÜLU, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind.
Die Anmeldung zu einer ÜLU erfolgt innerhalb der Anmeldefrist online über hwk-hamburg.de - eTermin. Der Termin gilt als verbindlich, wenn der Ausbildungsbetrieb nicht binnen zwei Wochen schriftlich (E-Mail oder Brief) begründeten Widerspruch einlegt.
Erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb keine Anmeldung zu der für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen ÜLU innerhalb der Anmeldefrist, ist die Handwerkskammer Hamburg berechtigt, eine Teilnahme nach eigenem Ermessen für Auszubildende festzulegen.
Ist die Teilnehmerzahl für eine ÜLU begrenzt, werden Anmeldungen in der Reihenfolge ihrer online Buchung berücksichtigt.
Erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb keine Anmeldung zu der für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen ÜLU innerhalb der Anmeldefrist, ist die Handwerkskammer Hamburg berechtigt, eine Teilnahme nach eigenem Ermessen für Auszubildende festzulegen.
Ist die Teilnehmerzahl für eine ÜLU begrenzt, werden Anmeldungen in der Reihenfolge ihrer online Buchung berücksichtigt.
Mit der verbindlichen Bestätigung der Anmeldung kommt der Vertrag zustande.
Die Veranstalterin ist berechtigt, bei ungenügender Beteiligung, freien Kapazitäten in bereits terminierten Lehrgängen bis 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn ohne Entstehung von Kosten Termine zu verlegen. Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Die Veranstalterin ist berechtigt, aus zwingendem Grund, wie Ausfall eines Dozenten, einen Lehrgangstermin oder Lehrgangsort bis eine Woche vor Lehrgangsbeginn zeitlich zu verlegen oder absagen. Bereits bezahlte Lehrgangsgebühren werden bei einer Absage erstattet; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Nehmen Auszubildende aus besonderem Grund, z.B. Arbeitsunfähigkeit, an der ÜLU vollständig nicht teil, prüft die Veranstalterin im Einzelfall eine mögliche Befreiung von der Zahlung der Lehrgangsgebühren. Der Veranstalterin obliegt bei der Prüfung eigenes Ermessen.
Einzelne Fehltage von Auszubildenden während einer ÜLU haben keinen Einfluss auf die Höhe der zu entrichtenden Lehrgangsgebühr.
Einzelne Fehltage von Auszubildenden während einer ÜLU haben keinen Einfluss auf die Höhe der zu entrichtenden Lehrgangsgebühr.
Sämtliche Rechte an den Lehrgangsunterlagen und sonstigen Arbeits- und Begleitmaterialien, gleich welcher Form, liegen bei der Veranstalterin bzw. beim Verfasser. Die Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalterin ist grundsätzlich untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist der Auszubildende oder Ausbildungsbetrieb zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des jeweiligen Urhebers bzw. Lizenzgebers bleiben unberührt.
Es ist die Hausordnung der jeweiligen Lernstätte zu befolgen. Diese ist frei zugänglich im gesamten Gebäude einzusehen, selbiges gilt für etwaige Ergänzungen auf Grund von aktuellen Geschehnissen.
Bei Diebstahl oder Beschädigung des Eigentums eines Auszubildenden während des Aufenthaltes am Lehrgangsort, haftet die Veranstalterin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorstehenden Teilnahmebedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Handwerkskammer Hamburg beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.