AnmeldungFortbildungsprüfung
Die gültige Prüfungsordnung der Handwerkskammer Hamburg für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (Kurzform: FPO) bitten wir Sie zu beachten, insbesondere:
1. Rücktritt und Nichtteilnahme am Prüfungstermin
Sie können bis zum Beginn eines jeden Prüfungsteils schriftlich von der Prüfung zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt (§ 20 FPO).
Wenn Sie nach Beginn der Prüfung zurücktreten, müssen Sie umgehend schriftlich einen wichtigen Grund für Ihr Nichterscheinen bei der Handwerkskammer vorlegen (z.B. ärztliches Attest). Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden (§ 20 Abs. 2 FPO).
Wenn Sie nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder zur Prüfung nicht erscheinen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird Ihre Prüfung mit 0 Punkten bewertet (§ 20 Abs. 3 FPO).
Hinweis: Bei Zurücknahme von Anträgen in Prüfungsverfahren ist bei Rücktritt vor Beginn einer Prüfung 20 % der jeweiligen Prüfungsgebühr zu zahlen; wird die Prüfung im laufenden Prüfungsverfahren aus wichtigem Grund abgebrochen, ist die Gebühr nach erbrachtem Aufwand zu zahlen (siehe Gebührenordnung der Handwerkskammer Hamburg)
2. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Unternehmen Sie Täuschungshandlungen oder benutzen unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel, kann Ihre erbrachte Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung nach Entscheidung des Prüfungsausschusses mit 0 Punkten bewertet werden.
Behindern oder stören Sie den Prüfungsablauf durch Ihr Verhalten, werden Sie von der Prüfung ausgeschlossen. Über die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 19 Abs. 4 FPO).
3. Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen können bei den Prüfungen berücksichtigt werden. Den Antrag auf Berücksichtigung müssen Sie zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zur Prüfung stellen. Art und Schwere Ihrer Behinderung sind nachzuweisen (§ 15 FPO).
4. Ausweispflicht
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung auszuweisen (§ 18 FPO).
5. Prüfungssprache
Die Prüfungssprache ist deutsch (§ 12 Abs. 2 FPO). Es ist nicht gestattet, die Prüfung mit Übersetzungshilfen (Dolmetscher, Bücher, Internet etc.) zu absolvieren.
6. Einhaltung von Abgabefristen
Ihre Prüfung müssen Sie in der vorgegebenen Prüfungszeit gemäß der geltenden Prüfungsordnung ablegen und nach Ablauf der Prüfungszeit alle Prüfungsunterlagen dem Aufsichtführenden aushändigen. Siehe hierzu auch Rücktritt und Nichtteilnahme am Prüfungstermin.
7. Einsicht in Prüfungsunterlagen
Nach Erhalt Ihres schriftlichen Prüfungsbescheides können Sie binnen eines Monats Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen beantragen (§ 28 FPO).
1. Rücktritt und Nichtteilnahme am Prüfungstermin
Sie können bis zum Beginn eines jeden Prüfungsteils schriftlich von der Prüfung zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt (§ 20 FPO).
Wenn Sie nach Beginn der Prüfung zurücktreten, müssen Sie umgehend schriftlich einen wichtigen Grund für Ihr Nichterscheinen bei der Handwerkskammer vorlegen (z.B. ärztliches Attest). Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden (§ 20 Abs. 2 FPO).
Wenn Sie nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder zur Prüfung nicht erscheinen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird Ihre Prüfung mit 0 Punkten bewertet (§ 20 Abs. 3 FPO).
Hinweis: Bei Zurücknahme von Anträgen in Prüfungsverfahren ist bei Rücktritt vor Beginn einer Prüfung 20 % der jeweiligen Prüfungsgebühr zu zahlen; wird die Prüfung im laufenden Prüfungsverfahren aus wichtigem Grund abgebrochen, ist die Gebühr nach erbrachtem Aufwand zu zahlen (siehe Gebührenordnung der Handwerkskammer Hamburg)
2. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Unternehmen Sie Täuschungshandlungen oder benutzen unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel, kann Ihre erbrachte Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung nach Entscheidung des Prüfungsausschusses mit 0 Punkten bewertet werden.
Behindern oder stören Sie den Prüfungsablauf durch Ihr Verhalten, werden Sie von der Prüfung ausgeschlossen. Über die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 19 Abs. 4 FPO).
3. Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen können bei den Prüfungen berücksichtigt werden. Den Antrag auf Berücksichtigung müssen Sie zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zur Prüfung stellen. Art und Schwere Ihrer Behinderung sind nachzuweisen (§ 15 FPO).
4. Ausweispflicht
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung auszuweisen (§ 18 FPO).
5. Prüfungssprache
Die Prüfungssprache ist deutsch (§ 12 Abs. 2 FPO). Es ist nicht gestattet, die Prüfung mit Übersetzungshilfen (Dolmetscher, Bücher, Internet etc.) zu absolvieren.
6. Einhaltung von Abgabefristen
Ihre Prüfung müssen Sie in der vorgegebenen Prüfungszeit gemäß der geltenden Prüfungsordnung ablegen und nach Ablauf der Prüfungszeit alle Prüfungsunterlagen dem Aufsichtführenden aushändigen. Siehe hierzu auch Rücktritt und Nichtteilnahme am Prüfungstermin.
7. Einsicht in Prüfungsunterlagen
Nach Erhalt Ihres schriftlichen Prüfungsbescheides können Sie binnen eines Monats Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen beantragen (§ 28 FPO).