Aktuelles aus der Rechtsauskunft der Handwerkskammer Hamburg
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Auf dem Laufenden bleibenAktuelles



Betriebsführung

26.09.2024: Am 30. September 2024 endet die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen im Falle einer beantragten Fristverlängerung. Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet. 

Abrechnung einreichen

28.11.2023: Die Strom- und Gaspreisbremsen laufen zum Ende des Jahres aus.  Regierungserklärung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Es gilt ab 1. Januar 2024. Mit ihm soll das erneuerbare Heizen im Gebäudebereich vorangetrieben werden, um schrittweise eine klimafreundliche Wärmeversorgung zu erreichen. Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz hat die wichtigsten Regelungen für Betriebe zusammengefasst.

Lesen Sie mehr zum Thema Heizungsgesetz
14.08.23: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Länder verlängern die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen.

Weitere Informationen: Überbrückungshilfe Unternehmen

Diisocyanate sind in vielen Produkten, die im Handwerk zum Einsatz kommen, wie Schäumen und Lacken enthalten. Da sie dafür bekannt sind, dass sie chronische Atemwegserkrankungen auslösen können, führt die EU eine Schulungspflicht für die sichere Verwendung im gewerblichen Bereich ein. Diese gilt ab August 2023. Die Umweltberater*innen der Handwerkskammer stehen bei Fragen zur Verfügung.

Diisocyanate kommen in Lacken, Beschichtungs- und Dichtstoffen ebenso vor wie in Klebstoffen und Karosserieschäumen. Sie werden für die Härtungsreaktion benötigt, Produkt sind dann Polyurethane (PU). Diisocyanate sind nicht zuletzt als krebsverdächtig eingestuft.

Eine neue Beschränkungsregel in der Reach-Verordnung (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) gibt vor, dass ab 24. August 2023 Produkte, die Diisocyanate über 0,1 Gewichtsprozent enthalten, nur noch verwendet werden dürfen, wenn das betroffene Personal die erforderlichen Schulungen absolviert hat.
Die Regelung betrifft etwa Tischlereien und Lackierbetriebe ebenso wie das Bauhandwerk. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Schulung ihrer Mitarbeiter*innen zu führen. Alle fünf Jahre ist eine Auffrischung erforderlich.

Bereits seit Februar 2022 ist vorgeschrieben, dass sich auf betroffenen Produkten ein Hinweis auf die Schulungspflicht befindet. Ob Diisocyanate in Produkten enthalten sind, kann zudem anhand des Giscodes oder des Sicherheitsdatenblatts überprüft werden.

Die Herstellervereinigung Isopa/Alipa hat gemeinsam mit allen beteiligten Industriezweigen eine Internetplattform als Basis für die Schulungsmaßnahmen erarbeitet (Link: siehe Kasten). Nach einer Registrierung können Anwender*innen hier die geforderten Schulungen, die es für drei Gefährdungsstufen gibt, online durchführen. Ziel ist es, die Anwender*innen von Diisocanaten dazu zu bewegen, die notwendigen Schutzmaßnahmen einzuhalten. Über eine erfolgreich abgeschlossene Schulung wird den Teilnehmenden ein Zertifikat ausgestellt, dieses kostet fünf Euro.

Viele Handwerksbetriebe, insbesondere aus der Friseur- und Kosmetikbranche, haben aktuell die Rückzahlungsforderung der Hamburger Corona-Soforthilfe zinsfrei bis zum 31.12.2023 bei der IFB stunden lassen.

Wer sich schon rechtzeitig informieren möchte, wie es nach Ablauf der Stundungsfrist mit der Rückzahlung der Soforthilfe weitergehen kann, z.B. in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kasse Hamburg, wendet sich an die Betriebsberatung.
 



Rechtliches

Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzs (BFSG). Schwerpunkt des Gesetzes sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Produkte, wie Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Dadurch soll Verbrauchern mit Benachteiligungen (z.B. Sehbeeinträchtigung) die Nutzung solcher Produkte erleichtert werden.
Die Vorgaben des BFSG gelten aber auch für Dienstleistungen, die online angeboten werden. Verkauft also ein Handwerksbetrieb online Produkte an Verbraucher, muss dieser Onlineauftritt barrierefrei gestaltet sein.

Ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Hinweis: In den Richtlinien des BMAS (siehe Downloads) wird auf Seite 3 ein Beispiel 3 aufgeführt. Danach soll auch die Online-Terminbuchung (z.B. bei Friseuren) darunter fallen. Eine Rücksprache mit dem ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) ergab, dass dieses Beispiel möglichweise nicht zutreffend ist, da es sich hierbei nicht um ein Online-Rechtsgeschäft, sondern nur um eine Terminbuchung handelt. Hier besteht noch Klärungsbedarf. Sobald uns dazu mehr Informationen vorliegen, informieren wir Sie hier auf unserer Homepage.

Weitere Infos: Deutsche Handwerkszeitung

Downloads:

 Gesetz zur Umsetzung

 Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen

 Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

 ZDH Auswirkungen auf Handwerksbetriebe und -organisationen



Bei Fragen zur technischen Umsetzung auf Ihrer Website wenden Sie sich bitte an:

David Trapp

Beratungsstelle für Innovation & Technologie | Schwerpunkt Digitalisierung

Tel. 040 35905 - 187

david.trapp--at--hwk-hamburg.de

Worum geht es?

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des MoPeG wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das die Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Gesellschaft – unabhängig von einem gewissen Stammkapital - eintragen lassen können. Bislang sind GbRs in keinem Register eingetragen. Für die OHG, die KG, die GmbH und andere Handelsgesellschaften ist weiterhin das Handelsregister zuständig.

Durch das Gesellschaftsregister soll die Publizität der GbR erhöht werden, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.

Ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtend?

Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister bleibt im Grundsatz freiwillig
Allerdings besteht in folgenden praxisrelevanten Fällen de facto eine Eintragungspflicht:

  • Grundstückserwerb / Grundstücksveräußerung durch die GbR.
  • Eine GbR soll durch Erwerb eines Geschäftsanteils Gesellschafterin einer neu zu gründenden oder bereits im Handelsregister eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft werden.
  • Im Falle von Restrukturierungsvorgängen auf Grundlage des Umwandlungsrechts.

Wie erfolgt die Eintragung im Gesellschaftsregister?

Eintragungen im Gesellschaftsregister werden nur über den Notar möglich sein und sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Sie erfolgt am Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft.

Wie viel wird eine Eintragung in das Gesellschaftsregister kosten?

Die Bundesregierung rechnet damit, dass durch die Eintragung im Gesellschaftsregister durchschnittlich Notar- und Gerichtskosten in Höhe von EUR 300,00 entstehen werden.

Wer kann das Gesellschaftsregister einsehen?

Jedermann.

Was sind die Rechtsfolgen einer Eintragung im Gesellschaftsregister?

Als öffentliches Register schützt das Gesellschaftsregister das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben.

Wichtigste Folge der Eintragung ist die Registerfähigkeit der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass die Eintragung in andere Register (bspw. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) von der Eintragung in das Gesellschaftsregister abhängt.

Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage werden künftig nicht mehr die Gesellschafter in andere Register eingetragen, sondern die GbR unter ihrem Namen selbst. Damit sind bei Gesellschafterwechsel keine Änderungen der jeweiligen Register mehr erforderlich.

Insbesondere für eine GbR mit vielen Gesellschaftern führt dies zu Vereinfachungen.

Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister wird die Gesellschaft künftig zugleich auch meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister werden.

Die Änderungen sehen zudem vor, dass das Vermögen künftig nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein soll.

Außerdem führen Tod oder Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft. Wenn die Gesellschafter jedoch möchten, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies künftig in den Gesellschaftervertrag aufgenommen werden, da das Gesetz zum 01.01.2024 genau das Gegenteil regelt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages sollten daraufhin geprüft werden.

Darüber hinaus entsteht mit der Eintragung ein gewisser Namensschutz. Der Name kann mit dem Geschäftsbetrieb veräußert und vom Erwerber fortgeführt werden. Es gelten die firmenrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches.

Weitere Infos: Praxis Recht - Das Gesellschaftsregister (eGbR) | ZDH

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäschepräventionverpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement bet reiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.

Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt.

Für das Handwerk von besonderer Bedeutung ist, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Denn Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Darunter fallen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Der Begriff des Güterhändlers ist also sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln.

Zur Registrierung der FIU im Portal goAML WEB

Ausführliche Informationen zur Geldwäscheprävention

Das BAG hat die Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiter konkretisiert (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19). Danach muss der Arbeitgeber handeln und den Arbeitnehmer rechtzeitig im Urlaubsjahr auf den noch bestehenden Resturlaub hinweisen und ihn auffordern, den Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen.

Einen konkreten Zeitpunkt für den Hinweis des Arbeitgebers nennt das BAG nicht.

Wir empfehlen, die Arbeitnehmer zunächst am Jahresanfang allgemein per Mail darüber zu informieren, dass der Jahresurlaub im Urlaubsjahr angetreten werden muss und nur in bestimmten Ausnahmen ins Folgejahr übertragen werden kann.

Mit einem zweiten Schreiben zu Beginn der zweiten Jahreshälfte ist jeder Mitarbeiter individuell und konkret auf seinen noch nicht verplanten Resturlaub hinzuweisen und aufzufordern, den noch ausstehenden Urlaub für das Urlaubsjahr zu beantragen. Für dieses Schreiben sollte der Arbeitgeber einen Nachweis, z.B. durch Unterschrift des Arbeitnehmers, haben.

Das BAG stellte klar, dass von Arbeitnehmern rückwirkend noch offene Urlaubsansprüche geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß auf den Resturlaub hingewiesen hat. Der Urlaub muss dann nachträglich gewährt bzw. ausgezahlt werden.

Haben Sie Fragen dazu oder wünschen Sie Unterstützung bei der Formulierung des Schreibens? Sprechen Sie uns gerne an!

08.2023: Handwerksbetriebe sollten Warnsignale einer drohenden Insolvenz bei Vertragspartnern erkennen und die richtigen Maßnahmen ergreifen. Das neue Praxis Recht bietet einen allgemeinen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte.

Praxisrecht für Handwerksbetriebe
Am 2. Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen Personen die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Rechtsverstöße melden, vor Repressalien geschützt werden. Die Regelungen verpflichten Beschäftigungsgeber (private Arbeitgeber ab 50 Beschäftigte) mit der Errichtung interner Stellen, über die Beschäftigte Verstöße und Missstände melden können. Die allgemeinen Begrifflichkeiten und die Schutzbestimmungen des HinSchG werden in dem Leitfaden des ZDH erläutert.
Betriebe müssen ab 1. Juli 2023 von ihren Beschäftigten Informationen zur Kinderzahl und zum Alter ihrer Kinder einholen. Dieses kann digital oder in Papierform erfolgen. Eltern mit mehreren Kindern werden in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht das Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG) vor.
Weitere Informationen: Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl (bundesgesundheitsministerium.de)

Musterbrief zur Pflegereform
Freiwillige Selbstauskunft für Arbeitnehmer

Seit dem 1.Januar 2023 müssen Arbeitsbescheinigungen verpflichtend online übermittelt werden

Wenn beschäftigte Arbeitnehmer*innen arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen müssen, haben alle Arbeitgeber eine sogenannte Arbeitsbescheinigung auszustellen. Darin sind alle relevanten Daten zum individuellen Arbeitsverhältnis enthalten, wie etwa Höhe des Gehaltes, Lohnsteuerklasse, wöchentliche Arbeitszeit, Kündigungsgrund oder den Namen der gesetzlichen Krankenkasse. Mit diesen Angaben errechnet die jeweilige Arbeitsagentur die Höhe der Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld.

Die Online-Übertragung gilt bundesweit und für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden.  Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Lediglich für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 beendet wurden, bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform bestehen.

Vorteile für Unternehmen
  • Das elektronische Verfahren spart Kosten für die Erstellung, den Druck und den Versand der Unterlagen.
  • Die Arbeitzeit reduziert sich, da mit weniger Nachfragen zu rechnen ist.
  • Die Bescheinigung muss nicht mehr an die Beschäftigten aushändigt werden. Diese erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Arbeitsagentur.
EU-Arbeitsbescheinigungen:
Nebeneinkommensbescheinigungen sind digital auszustellen.
Kostenlose online-Anwendung: standard.gkvnet-ag.de/svnet/

Weitere Informationen:
Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware:  jeweiligen Hersteller kontaktieren
Rückfragen zu sv.net:  itsg.de/produkte/sv-net/kontakt-support
BEA-Hotline: 0800 4 5555 27
Agentur für Arbeit: arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea

NiSV – Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung

Die Verordnung regelt den Schutz von schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen. Kosmetiker*innen sind daher angehalten, den Einsatz von Gerätschaften mit nichtionisierender Strahlenquelle einmalig anzuzeigen, selbst einen Fachkundenachweis zu erbringen und Dokumentationen über die Anwendungen am Gerät sowie die Geräteinstallation-und wartung selbst zu führen. Zudem müssen alle Kosmetiker*innen, die das Gerät anwenden einen Fachkundenachweis erbringen.

Wichtige Hinweise:

  • Die Verordnung
  • Frist zum Nachweis der Fachkunde wurde auf den 31.12.2022 verlängert.
  • Die Anzeigefrist der Geräte lief zum 31.03.2021 aus. Es werden aber auch nach Ablauf der Frist Gerätenzeigen von den zuständigen Bezirksämtern angenommen.
  • Der Betreiber eines neuen Gerätes muss die Anzeige spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme vornehmen.
  • Die Anzeige muss einmalig für das Gerät erfolgen.
  • Die Mitarbeiter*innen, die das Gerät anwenden sind namentlich zu nennen
  • Für diese Mitarbeiter*innen ist der Nachweis der Fachkunde bis zum 31.12.2022 zu erbringen
  • Weitere Mitarbeiter*innen, die nach der Anzeige in den Kosmetikbetrieb eintreten, müssen auch die Fachkunde durch eine entsprechende Schulung einholen.
  • Dies muss nicht nochmals angezeigt werden.
  • Der Nachweis ist bei möglichen Kontrollen vorzuweisen.


Nutzer welcher Geräte sind betroffen?
Alle Geräte, durch deren Einsatz Menschen nichtionisierender Strahlung ausgesetzt werden (Licht, Hochfrequenz, Elektrosimulation und Ultraschall) z.B.:

Typisch im Kosmetikerhandwerk

  • Lasereinrichtungen und solche mit intensiven Lichtquellen (etwa IPL Geräte), zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung
  • Hochfrequenzgeräte, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion
  • Niederfrequenzgeräte
  • Gleichstromgeräte
  • Magnetfeldgeräte
  • Ultraschallgeräte, zum Beispiel zur Fettreduktion

Seltener im Kosmetikerhandwerk

  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel EMS-Geräte zum Muskelaufbau in Sportstudios) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetfeldmatten)

Außerhalb des Handwerks

  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, zum Beispiel Hirnstimulation zur Leistungssteigerung
  • Magnetresonanztomographen, zum Beispiel Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung, sofern sie zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden

Welche Behandlungen dürfen nur noch unter ärztlicher Aufsicht erfolgen?

  • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up
  • Behandlung von Gefäßveränderungen Behandlung pigmentierter Hautveränderungen
  • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion
  • Ablative Laseranwendungen Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird

Welche Pflichten ergeben sich?

  • Anzeigepflicht der Geräte
  • Fachkundenachweis
  • Dokumentation der mit diesen Geräten durchgeführten Anwendungen
  • Dokumentation der Geräteinstallation und -wartung

Wie und wo muss die Anzeige erfolgen?
Die verpflichtende Anzeige über die Nutzung einer entsprechenden Gerätschaft ist in Hamburg an das jeweils zuständige Bezirksamt zu richten. Die Anzeige kann per Mail oder per Brief erfolgen.

Kontakt Bezirksämter:
Hamburg-Mitte:
 Umweltschutzmitte@hamburg-mitte.hamburg.de
Hamburg-Nord: umweltschutz@hamburg-nord.hamburg.de
Altona: umweltschutz@altona.hamburg.de
Eimsbüttel: nisv@eimsbuettel.hamburg.de
Wandsbek: verbraucherschutzamt@wandsbek.hamburg.de
Bergedorf: verbraucherschutz@bergedorf.hamburg.de
Harburg: nisv@harburg.hamburg.de

Adressen Bezirksämter:
hamburg-adressen.de/bezirksaemter-hamburg.html

Zuständige oberste Landesbehörde:
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz   
Fachreferat Gesundheit und Umwelt
E-Mail: nichtionisierendestrahlung@justiz.hamburg.de
Postfach 30 28 22
20310 Hamburg   

Formular:
Anzeige des Geräts

Wo kann ich den Fachkundenachweis erlangen?
Bitte achten Sie darauf, dass es sich um einen anerkannten Schulungsträger handeln muss. Eine solche Anerkennung bedeutet, dass der Schulungsanbieter geprüft wurde und die von ihm angebotenen Schulungen für den Erwerb der Fachkunde im Sinne der NiSV geeignet sind.

Bei den Stellen, die eine solche Anerkennung vornehmen, handelt sich um Zertifizierungsstellen, die wiederum bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sein müssen. Diese Zertifizierungsstellen veröffentlichen eine Übersicht der von ihnen jeweils anerkannten Schulungsanbieter. Eine Liste der bei der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen findet sich in der "Datenbank akkreditierter Stellen". Ein Link zu dieser Datenbank ist auf der Startseite des Internetangebots der DAkkS hinterlegt.

Es ist anzumerken, dass es gleichwohl auch Schulungsanbieter geben kann, die die Anforderungen der NiSV und der Fachkunderichtlinie NiSV erfüllen, ohne über eine solche Anerkennung zu verfügen.

Das BMUV führt keine Listen von Anbietern von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde NiSV. Für alle weitergehenden Informationen verweisen wir auf den gut strukturierten Fragen- und Antwortkatalog des BMU.

BMUV

Downloads:
NiSV
Gerätebuch
Behandlungsdokumentation

Einverständniserklärung    

Google Fonts: Warnung vor Forderungsschreiben

Wir erhielten Informationen, dass Handwerksbetriebe Abmahnschreiben mit Schadensersatzforderungen erhielten, weil durch die Nutzung der Homepage des Betriebes die IP-Adresse des Nutzers ohne datenschutzrechtliche Einwilligung an Google geliefert wurde.

Die Schadensersatzforderungen beruht darauf, dass der Betrieb auf seiner Homepage Google Fonts (Schriftarten) verwendet. Das Google-Verzeichnis stellt über 1.000 kostenlose Schriftarten zur Einbettung auf Webseiten zur Verfügung.

Ruft ein Besucher eine Webseite, die "Google Fonts" einsetzt, auf, wird die Schrift automatisch heruntergeladen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Text richtig dargestellt wird, auch wenn die genutzte Schriftart nicht auf dem jeweiligen Endgerät vorinstalliert ist.

Bei diesem Vorgang wird allerdings automatisch und ohne vorherige Einwilligung des Besuchers eine Verbindung zu Google-Servern in den USA aufgebaut und die IP-Adresse des Nutzers (Besucher der Homepage) an Google übermittelt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar.

Das Landgericht München (Urteil v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20) entschied in einem gleichgelagertem Fall, dass es sich hierbei um eine Persönlichkeitsverletzung des Besuchers der Homepage handelt, was im Fall zu einem Schadensersatz in Höhe von 100 Euro führte. Zudem wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und bei Zuwiderhandlung (also bei Wiederholung) wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro angedroht.

Betriebsinhaber, die "Google Fonts" in ihren Internetauftritten verwenden, sollten deshalb unbedingt prüfen, ob die Schriftart in der oben beschriebenen Weise nachgeladen wird. Ist dies der Fall, wird empfohlen, die Schrift stattdessen lokal durch den jeweiligen Webseiten-Dienstleister einbetten zu lassen. Mittels bestimmter Webseiten im Internet, kann die Verwendung von Google Fonts überprüft werden (sog. "Google-Fonts-Checker").

Hier können Sie überprüfen, ob Ihre Unternehmensseite "Google Fonts" nachlädt:
Google-Fonts-Checker von Sicher3
Google-Fonts-Checker von 54 Grad Software

Mitglieder, die bereits ein Forderungsschreiben erhielten, können sich an die Rechtsberatung der Handwerkskammer Hamburg wenden.

Auch im Handwerk sind Aufhebungsverträge ein gängiges Instrument, um Arbeitsverträge einvernehmlich zu beenden. So können Kündigungen und damit einhergehende Streitigkeiten oftmals vermieden werden. Um dies für beide Seiten möglichst rechtssicher zu gestalten, stellen wir Ihnen hier Muster zur Verfügung - einmal mit einer Aufhebung auf Veranlassung des Arbeitgebers und einmal mit einer Aufhebung auf Veranlassung des Arbeitnehmers.

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Die neue Datenschutz-Grundverordnung

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in Deutschland und jedem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union gelten.

Die neuen Datenschutzregeln führen zu einer ganzen Reihe neuer Anforderungen, die auch für Handwerksbetriebe gelten. Die Änderungen betreffen z.B.  neu eingeführte Informations- und Dokumentationspflichten bei der Erhebung von Daten sowie Neuerungen bei den  Themen  Einwilligung und der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

Handwerksbetriebe und Handwerksorganisationen sind verpflichtet, die neuen Regeln ab 25. Mai 2018 zu beachten. Bei Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Pflichten können von den Aufsichtsbehörden empfindliche Bußgelder verhängt werden. Bereits jetzt sollten entsprechende Maßnahmen zur Anpassung der datenschutzrelevanten Abläufe vorgenommen werden.

Die wesentlichen rechtlichen Hintergründe und Anforderungen finden Sie in dem anliegenden Leitfaden „Praxis Datenschutz“ praxisgerecht aufbereitet. Zum einen für Handwerksbetriebe sowie zum anderen für öffentlich-rechtliche Handwerksorganisationen finden Sie jeweils einen eigenen Leitfaden „Praxis Datenschutz“.

Im Einzelnen geht es um folgende Themen:

  1. Zulässige Datenverarbeitung ohne Einwilligung
  2. Anforderungen der datenschutzrechtlichen Einwilligung
  3. Formelle Pflichten
  4. Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten
  5. Erteilung von Auskünften
  6. Dokumentationspflichten
  7. Datenschutzbeauftragter
  8. Auftragsverarbeitung

Die Leitfäden werden durch zahlreiche Muster, Checklisten und Formulierungsbeispiele ergänzt.

Weitere Informationen:

Das neue Datenschutzrecht

Downloads

 Das neue Datenschutzrecht - Hinweise für Handwerksbetriebe (765,3 KB)
 Das neue Datenschutzrecht - Hinweise für Handwerksorganisationen (1,1 MB) 

Auch für alle Beschäftigten in Unternehmen gelten die Regeln der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Arbeitgeber sind an diese Rechtsgrundlagen gebunden, wenn sie Daten ihrer Beschäftigten erheben und verarbeiten. Grundsätzlich dürfen alle personenbezogenen Daten erhoben werden, die zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Darüber hinausgehende Angaben dürfen nur dann genutzt werden, wenn die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuvor ihr Einverständnis erklären. Zu diesem Thema hat der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) unter dem Titel „Praxis Datenschutz“ ein Informationsblatt sowie eine Reihe von Mustertexten veröffentlicht.

Mehr erfahren...

Muster-Kaufvertrag Inventarübernahme

Bei der Mietung von Geschäftsraumen ist die Übernahme der Einrichtungen und des Inventars, das sich noch in den Räumen befindet, häufig gewünscht. Egal, ob an den Vermieter oder den Nachmieter verkauft werden soll – auf einen schriftlichen Kaufvertrag über das Inventar des Gewerbebetriebes sollten beide Vertragspartner nicht verzichten.

Für den hier abrufbaren Mustervertrag gilt: Er ist als Orientierungshilfe gedacht und kann eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen.

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Impressumspflicht bei Webseiten

Unternehmer, die eine Firmenwebseite betreiben, müssen darauf bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Zweck der Angaben ist, dass Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriösität des Betriebs informieren können.

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Praxis Recht Impressumspflicht

Eine ordnungsmäßige Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Betriebe von zentraler Bedeutung. Werden die Kassenaufzeichnungen bei einer Prüfung als nicht ordnungsmäßig eingestuft, drohen gravierende Steuernachzahlungen! Ab dem 1. Januar 2020 sind gesetzliche Neuregelungen zu beachten. Die Umsetzung der Anforderungen stellt viele Anwender in der Praxis vor große Herausforderungen.

Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat daher die Antworten zu den wichtigsten Fragen in einer  Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe zusammengefasst.

Ergänzender Hinweis (Stand 10. Juli 2020): Mehrere Bundesländer, darunter auch Hamburg, gewähren jetzt eine stillschweigende Fristverlängerung zur Aufrüstung der Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis längstens zum 31. März 2021. Diese Frist gilt allerdings nur dann, wenn der betroffene Betrieb insbesondere nachweisen kann, dass er schon bis spätestens 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau bzw. der Einbindung einer TSE beauftragt hat. Diese Verlängerung muss von den einzelnen Betrieben beim Finanzamt nicht beantragt werden. (Quelle: ZDH-aktuell 57/2020)

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 hat der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung geschaffen, die ab dem 1. Januar 2020 zu erfüllen sind.

Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassenaufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) geschützt werden (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO).

Wegen der späten Verfügbarkeit von TSEs auf dem Markt hat das BMF eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wenn elektronische Kassensysteme bis zum 30. September 2020 nicht mit einer TSE nachgerüstet sind.

Danach sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Was ist zu tun, wenn Kassensysteme z. B. aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht bis zum 30. September 2020 aufgerüstet werden können?

Stellt sich im Zuge des Umsetzungsprozesses heraus, dass die Einhaltung der Frist des 30. September 2020 gefährdet ist (z.B. aufgrund der Folgen aus der Corona-Pandemie, von Lieferengpässen, zu knappen Support-Kapazitäten beim Kassenhersteller bzw. Kassenfachhändler, verspäte Verfügbarkeit von zertifizierten cloudbasierten TSELösungen), sollte zeitnah gemeinsam mit dem Steuerberater beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Erleichterung gemäß § 148 Abgabenordnung (AO) eingereicht werden.

Hier finden Sie einen  Musterantrag vom ZDH.

ACHTUNG: Es besteht weiterhin keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Daher können die Einzelaufzeichnungen auch durch die Erfassung aller baren Geschäftsvorfälle in einem Kassenbuch erfolgen.

Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat daher die Antworten zu den wichtigsten Fragen in einer Handreichung für bargeldintensive Handwerksbetriebe zusammengefasst.

Kassenführung und Dokumentation

Die Corona-Pandemie wirkt sich aktuell auf viele Betriebsabläufe aus. Viele Unternehmen müssen eine ganze Reihe von Auflagen erfüllen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung in einigen Jahren im Einzelfall auf Fragen stoßen könnte, die dann nur schwer zu beantworten sind. Es wird daher empfohlen, die gegenwärtigen Auswirkungen auf das eigene Unternehmen zu dokumentieren. Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesem Zweck eine Musterdokumentation als Hilfestellung für Betriebe veröffentlicht.

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Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, was er alles beachten muss bzw. welche Rechte und Pflichten nun bestehen.  Mutterschutz: Rechte und Pflichten

Zum 1. August 2022 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts (sog. EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie) in Kraft.

Die Umsetzung der Richtlinie hat zur Folge, dass vor allem das Nachweisgesetz, aber auch weitere Gesetze, wie etwa das Berufsbildungsgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, sowie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz angepasst werden. Mit den Änderungen im Nachweisgesetz und im Berufsbildungsgesetz werden die bereits bestehenden Nachweispflichten des Arbeitgebers ausgeweitet. Hinzu treten daneben auch neue Begründungspflichten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer einen Wunsch nach der Veränderung seiner Arbeitsform anzeigt.
 

Wer ist von den Änderungen des Nachweisgesetzes betroffen?
Alle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen.
 

Worum geht es?
Ab 1. August 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Angaben über die Vertragsbedingungen in einer Niederschrift aufzunehmen und den Arbeitnehmern schriftlich (nicht elektronisch) und vom Arbeitgeber unterzeichnet auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
 

Was folgt bei Nichtbeachtung?
Wird der geforderte Nachweis nicht oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, liegt ein Verstoß gegen die Nachweispflicht vor, welcher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro betroffenem Arbeitnehmer geahndet werden kann. Die Arbeitnehmer können den Erhalt einer Niederschrift einklagen.
 

Was ist wann zu tun?

Bei Bestandsarbeitnehmern (bereits vor dem 01.08.2022 im Betrieb):

Arbeitgeber müssen den Nachweis nur auf Nachfrage eines Arbeitnehmers erteilen.

Der Arbeitsvertrag muss nicht geändert oder neu erstellt werden!
Bereiten Sie jetzt ein Grundmuster für einen separaten Nachweis vor.
Wenn ein Arbeitnehmer den Nachweis fordert, müssen Sie innerhalb von 7 Tagen reagieren und den Nachweis schriftlich und unterschrieben aushändigen.
Lassen Sie sich den Empfang vom Arbeitnehmer (mit Datum) bestätigen.

Bei Neueinstellungen (und bei Vertragsänderungen) ab 01.08.2022:

Arbeitgeber müssen den Nachweis bestimmter Vertragsbedingungen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung (bzw. der Änderung) erteilen.

Bereiten Sie jetzt ein Grundmuster für einen separaten Nachweis vor oder erstellen Sie neue Vertragsmuster, die den Vorgaben des Nachweisgesetzes entsprechen.
Händigen Sie dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung (bzw. der Änderung) den separaten Nachweis zum Arbeitsvertrag aus oder verwenden Sie aktualisierte Arbeitsvertragsmuster.
Hinweis: Ein separater Nachweis hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass es als reine Auskunft über aktuell geltende Vereinbarungen angesehen werden kann. Arbeitsverträge hingegen können nicht einseitig geändert werden. (z.B. relevant bei Arbeitszeiten und Ruhepausen).

Einzelheiten der Vorgaben an den neuen Nachweis und insbesondere der Umfang der Erläuterungen sind noch umstritten; hierzu bleiben klarstellende Hinweise der Rechtsprechung abzuwarten.
 

Was ist schriftlich niederzulegen?
Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nachweisgesetz). 

Das neue Nachweisgesetz
Arbeitsvertragsmuster
Handlungshilfen zum Nachweisgesetz
Begründungspflichten des Arbeitgebers
Synopse zum Nachweisgesetz
Synopse zum Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Arbeitgeber als Auszahlstelle
Wenn der Staat allen Erwerbstätigen eine Energiepreispauschale von 300 Euro gewährt, sind die Arbeitgeber gefragt. Wie die Auszahlung geregelt ist. 

Wegen der hohen Kosten für Strom, Erdgas und Kraftstoffe entlastet die Bundesregierung Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende neben anderen Maßnahmen mit einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro brutto. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Die Auszahlung abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers – im Regelfall im September. Die Arbeitgeber erhalten das Geld für die Transferleistung vom Staat über eine Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 – sie müssen die Zuwendung nicht vorfinanzieren. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer vierteljährlich abführen, können die Energiepreispauschale auch erst nach erfolgter Verrechnung im Oktober auszahlen.

Anspruchsberechtigt sind bei den Arbeitnehmer*innen unter anderem Arbeiter*innen, Angestellte, Auszubildende, Frauen in der Mutterschutzfrist und Minijobber*innen. Für die Auszahlung durch den Arbeitgeber muss bei Minijobbern die Erklärung vorliegen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (Details siehe Link unten).

Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale als Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung im dritten Quartal 2022.

Das Bundesfinanzministerium hat Antworten zu Fragen rund um Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Energiepreispauschale auf einer Website zusammengestellt (Link siehe unten). Dort werden auch viele Spezialfälle behandelt, etwa wie Soloselbstständige mit kleinem Einkommen, die keine Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten, die Pauschale erhalten.

Erste Adresse für individuelle Fragen ist die Steuerberaterin oder der Steuerberater des Betriebs. Mitglieder können sich für Auskünfte zur Energiepreispauschale auch an die Rechtsberatung der Handwerkskammer wenden, Kontakt: 35905-237/-397/-399, E-Mail: rechtinfo@hwk-hamburg.de

Weitere Informationen:
Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (Bundesfinanzministerium)
Info-Angebot des Zentralverbands des Deutschen Handwerks
Überblick zum Steuerentlastungsgesetz 2022/Entlastungspaket II

Mustervorlage Praktikantenvertrag

Gerade im Handwerk sind Praktika ein häufig gewähltes Instrument, um die praktische Arbeit insbesondere zur Berufsorientierung kennenzulernen. Um dies für beide Seiten möglichst rechtssicher zu gestalten, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügung.

Mitteilungspflicht von Handwerksbetrieben an das Transparenzregister

Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen müssen alle Gesellschaften (mit Ausnahme der GbR) und Vereine im Transparenzregister eingetragen sein und den wirtschaftlich Berechtigten benennen.

Download

Weitere Informationen

Transparenzregister: Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)
(Herausgegeben vom Bundesverwaltungsamt)

Achtung vor irreführenden E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister

Aktuell erhalten Handwerksbetriebe und Gewerbetreibende vermehrt E-Mails, in denen sie auf ihre Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und ihnen Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. Sie werden aufgefordert, sich kostenpflichtig auf einer Internetseite zu registrieren.

Die Handwerkskammer warnt: Reagieren Sie nicht auf solche E-Mails. Dieser Verein hat nichts mit dem offiziellen Transparenzregister zu tun. Bei den Mails handelt es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Hilfestellung bei der Registrierung und nicht um eine amtliche Aufforderung.

Die offizielle Interseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet www.transparenzregister.de. Betreiberin des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.

Andere Seiten, die einen namentlichen Zusammenhang mit dem Transparenzregister herstellen, können auf betrügerischen Absichten beruhen, da ihre Angaben irreführend sind. Im aktuellen Fall handelt es sich um die Internetseite „TransparenzregisterDeutschland“ der Organisation Transparenzregister e.V.

Unternehmer müssen Kunden, die Verbraucher sind, darüber Auskunft geben, ob sie im Falle von Streitigkeiten an einer Verbraucherstreitschlichtung teilnehmen möchten. Informationen dazu und Formulierungsbeispiele finden Sie hier:

Download: 
Praxis Recht - Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung | ZDH

Das Verpackungsgesetz löst seit dem 1. Januar 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Ziel des Gesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen zu steigern. Betroffen davon sind auch Handwerksbetriebe, die Verpackungen mit ihren Waren befüllen und an private Endverbraucher geschäftlich weitergeben, wo sie dann typischerweise als Verpackungsabfall anfallen.

Die betroffenen Betriebe sind seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSV) zu registrieren und sich anschließend bei einem dualen System anzumelden. Detaillierte Informationen finden Sie folgend im Download und unter den Internet-Links.

Download

Weitere Informationen

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV)
Antworten auf viele Fragen liefern die Themenpapiere des ZSV

Informationen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)

Das neue Verpackungsgesetz
Praxisbeispiele für die Anwendung des Verpackungsgesetzes
Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz (FAQ)

Beratungen dazu nimmt auch der VAHH e.V. vor. Das Erstgespräch erfolgt dabei kostenneutral.

Hier finden Sie eine Übersicht der Beratungsleistungen und einen Ansprechpartner: 

VAHH Beratungsleistung PDF

Für eine Vielzahl von Verträgen besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher.  Das gilt auch für Handwerker. Hierzu finden Sie auf der Seite des ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) umfassende Informationen sowie Muster für Widerrufsbelehrungen.

Praxis Recht - Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern | ZDH