Der Handwerkskammer Hamburg vom 21.12.2020, zuletzt geändert am 15.02.2024Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung
Diese Fassung berücksichtigt den Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Hamburg vom 15.02.2024 als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr.217) geändert worden ist.
Auf Grund des Beschlusses ihres Berufsbildungsausschusses vom 11.11.2020 erlässt die Handwerkskammer Hamburg als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen:
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung,
- einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnacheis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
- ferner sollen Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen und das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beigefügt werden,
- einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnacheis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
- ferner sollen Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen und das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beigefügt werden,
- zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule sowie eine aktuelle Leistungsbeurteilung durch den Ausbildenden
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und im Fall des § 10 Nr. 1 zusätzlich
- Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,
- Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
- glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- Nachweis in Form eines Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über die regelmäßige Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme und über den Erwerb der notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | ||
25 bis 29 | 5,5 | ||
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Handwerkskammer Hamburg mit Siegel.
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1,
- gegebenenfalls das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und
- die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden,
- das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzenden*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Handwerkskammer Hamburg mit Siegel.
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
Hjalmar Stemmann
Präsident
Henning Albers
Hauptgeschäftsführer