Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung
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Der Handwerkskammer Hamburg vom 21.12.2020, zuletzt geändert am 15.02.2024Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung

Diese Fassung berücksichtigt den Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Hamburg vom 15.02.2024 als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr.217) geändert worden ist.

Auf Grund des Beschlusses ihres Berufsbildungsausschusses vom 11.11.2020 erlässt die Handwerkskammer Hamburg als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen:



Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

(1) Die Handwerkskammer Hamburg errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen bzw. Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen sein (§ 40 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer Hamburg für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer*innen werden auf Vorschlag der im Bezirk der Handwerkskammer Hamburg bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozialoder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden von der Handwerkskammer Hamburg im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Handwerkskammer Hamburg gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Handwerkskammer Hamburg insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter*innen (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter*innen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer Hamburg mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).

(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).
(1) Die Handwerkskammer Hamburg kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG).

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter*innen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter*innen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer Hamburg nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.

(5) Die Handwerkskammer Hamburg hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter*innen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Absatz 3 BBiG).
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber und der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne von Satz 1 sind:

1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 oder ein Mitglied einer Prüferdelegation für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der Handwerkskammer Hamburg mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Handwerkskammer Hamburg, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Handwerkskammer Hamburg mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ausbilder*innen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Handwerkskammer Hamburg die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der*die Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).

(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Handwerkskammer Hamburg. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Handwerkskammer Hamburg mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.

(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem*der Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer Hamburg, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

 

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

(1) Die Handwerkskammer Hamburg bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Abschlussprüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die Durchführung der Umschulungsprüfung soll auf das Ende der jeweiligen Umschulungsmaßnahme abgestimmt sein. Die Handwerkskammer Hamburg setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die Handwerkskammer Hamburg gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich oder durch Mitteilung an die Prüfungsinteressierten mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Handwerkskammer Hamburg die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§§ 58, 59 BBiG). Sofern solche nicht bestehen, ist zur Umschulungsprüfung zuzulassen,

1. wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat,

2. wer durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft macht, dass er die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Die Glaubhaftmachung des Erwerbs der vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der notwendigen Erfahrungen hat durch den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme des*der Umzuschulenden an der Umschulungsmaßnahme zu erfolgen. Als Grundlage für den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme dient der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG des*der Umzuschulenden,

3. wessen Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse der Handwerkskammer Hamburg eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den der*die Umzuschulende nicht zu vertreten hat.
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).

(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BBiG),

1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,

2. wer einen vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer einen vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat,

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben,

4. wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,

5. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder

6. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satz 1 Nummer 6 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

(4) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen richten sich nach der Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder der Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§59 BBiG). Sofern solche nicht bestehen, ist

1. Zum ersten Teil der Umschulungsprüfung zuzulassen,

a) wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat,

b) wer durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft macht, dass er die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Die Glaubhaftmachung des Erwerbs der vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der notwendigen Erfahrungen hat durch den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme des*der Umzuschulenden an der Umschulungsmaßnahme zu erfolgen. Als Grundlage für den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme dient der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG des*der Umzuschulenden,

c) wessen Umschulungsverhältnis der Handwerkskammer Hamburg angezeigt worden ist (§ 62 Absatz 2 BBiG) oder aus einem Grunde nicht angezeigt worden ist, den der*die Umzuschulende nicht zu vertreten hat.

2. Zum zweiten Teil der Umschulungsprüfung ist zuzulassen,

a) wer die Voraussetzungen des Absatz 4 Punkt 1 erfüllt und

b) wer am ersten Teil der Umschulungsprüfung teilgenommen hat, oder

c) wer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder

d) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen hat.

Im Fall von Punkt 2 d ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und

c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 BBiG).

2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Prüfungsbewerber*die Prüfungsbewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).

(3) Soldaten*Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten*Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Prüfungsbewerber*die Prüfungsbewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Handwerkskammer Hamburg bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. 

(2) In den Fällen der §§ 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und der §§10 und 11 Absätze 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.

(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk

1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,

2. im Fall des § 10 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt,

3. in den Fällen des § 11 Absätze 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt oder die Arbeitsstätte der Prüfungsbewerber liegt,

4. im Fall des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

Die Handwerkskammer Hamburg kann Ausnahmen zulassen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) in den Fällen der §§ 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 3

  • Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung,
  • einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnacheis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
  • ferner sollen Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen und das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beigefügt werden,
b) im Fall des § 9 Absatz 2

  • einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnacheis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
  • ferner sollen Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen und das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beigefügt werden,

c) im Fall des § 11 Absatz 1

  • zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule sowie eine aktuelle Leistungsbeurteilung durch den Ausbildenden
d) im Fall des § 10

  • Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und im Fall des § 10 Nr. 1 zusätzlich
  • Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,

e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2

  • Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3

  • glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
g) in den Fällen des § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4

  • Nachweis in Form eines Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über die regelmäßige Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme und über den Erwerb der notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die Handwerkskammer Hamburg. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG und § 62 Absatz 3 BBiG).

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der Handwerkskammer Hamburg Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG).

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist den Prüfungsbewerbern schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die Zulassung kann von der Handwerkskammer Hamburg im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

 

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

(2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg.

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder die Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§ 59 BBiG) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 Satz 1 BBiG).

(4) Sofern keine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg besteht (§ 59 BBiG), ist durch die Umschulungsprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im (Berufsschul-) Unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Prüfung muss den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas Anderes vorsieht.
(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§ 59 BBiG).
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher*innen für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.
Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer Hamburg zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von 10 Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG).
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Handwerkskammer Hamburg erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die Handwerkskammer Hamburg über die Übernahme entschieden hat.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
(1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die Handwerkskammer Hamburg bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.

(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. die für die Prüfung zuständige Körperschaft hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;

2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;

3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;

4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;

5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter*innen der obersten Landesbehörden, der Handwerkskammer Hamburg sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Hamburg können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Handwerkskammer Hamburg andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des*der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(2) Die Handwerkskammer Hamburg regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.


Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition
1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 991,1
96 und 971,2
94 und 951,3
92 und 931,4
911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 862,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 762,8
742,9
72 und 733,0
713,1
703,2
68 und 693,3
673,4
65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 643,6
623,7
60 und 613,8
58 und 593,9
56 und 574,0
554,1
53 und 544,2
51 und 524,3
504,4
48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass gewisse Grundkenntnisse noch
vorhanden sind
46 und 474,6
44 und 454,7
42 und 434,8
40 und 414,9
38 und 395,0
36 und 375,1
34 und 355,2
32 und 335,3
30 und 315,4
ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst
Grundkenntnisse fehlen
25 bis 295,5
20 bis 245,6
15 bis 195,7
10 bis 145,8
5 bis 95,9
0 bis 46,0
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 26 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich AntwortWahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat.

(3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.

(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 BBiG).

(5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen (§ 42 Absatz 6 BBiG).

(6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Handwerkskammer Hamburg genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der Handwerkskammer Hamburg ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.

(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine von dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.

(3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG).

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Handwerkskammer Hamburg ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  • die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62  Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“,
  • die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
  • die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
  • das Datum des Bestehens der Prüfung,
  • die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Handwerkskammer Hamburg mit Siegel.
Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis

  • die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“,
  • die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
  • die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1,
  • gegebenenfalls das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und
  • die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden,
  • das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und
  • die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzenden*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Handwerkskammer Hamburg mit Siegel.
(4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 BBiG).
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der Handwerkskammer Hamburg einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz. 2 bis 3).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.

 

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschluss- oder Umschulungsprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.


Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer Hamburg sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling bzw. den Prüfungsbewerber* die Prüfungsbewerberin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 27 Absatz 1 bzw. des Prüfungsbescheides nach § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gem. § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt.
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie wurde am 17.12.2020 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von der Behörde für Schule und Berufsbildung genehmigt. Gleichzeitig tritt die Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Hamburg vom 18.12.2007, geändert am 26.09.2013 außer Kraft.

Hamburg, den 21.12.2020

Handwerkskammer Hamburg

Hjalmar Stemmann
Präsident

Henning Albers
Hauptgeschäftsführer




 

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Änderungen

Die Änderungen der Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung (neu eingefügter § 18a und geänderter § 25) gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 15.02.2024 wurden am 23.04.2024 von der Behörde für Schule und Berufsbildung genehmigt. Die Änderungen treten am 01.08.2024 in Kraft.

Hamburg, den 15.02.2024

Handwerkskammer Hamburg

Hjalmar Stemmann
Präsident

Christoph Herting
Hauptgeschäftsführer