FördermöglichkeitenAufstiegs-BAföG zur beruflichen Weiterbildung
Wer sich weiterbildet, kann eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beantragen.
Mit dem "Aufstiegs-BAföG" werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit gefördert, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Dazu gehören Fortbildungsabschlüsse wie Erzieher*innen, Fahrlehrer*innen, Meister*innen, Fachkräfte im Sozial- und Gesundheitswesen, Techniker*innen, Fachkaufleute, Fachwirte*innen oder Betriebswirte*innen u.v.m.
Gefördert werden alle im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
Die drei Fortbildungsstufen sind:
- Geprüfte*r Berufsspezialist*in - Stufe 1
- Bachelor Professional - Stufe 2
- Master Professional - Stufe 3
Wer wird gefördert?
Grundsätzlich kann jeder das Fördergeld beantragen. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung nicht. Eine abgeschlossene Ausbildung ist keine zwingende Voraussetzung mehr, es muss jedoch unter Umständen die in der Prüfungsordnung geforderte Berufspraxis nachgewiesen werden. Das bedeutet, das Aufstiegs-BAföG steht Ihnen auch als Abiturient*in oder Studienabbrecher*in zu, sofern Sie ausreichend praktische Erfahrung mitbringen. Wenn Sie über einen Bachelorabschluss oder vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, können Sie ebenfalls Aufstiegs-BAföG beantragen. Nur bei einem höheren Abschluss (Master oder vergleichbarer Abschluss) steht Ihnen eine AFBG-Förderung leider nicht mehr zu.
Förderleistungen: Die Förderung ist zweckgebunden und setzt eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 70% der Unterrichtsstunden) voraus.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Hälfte der Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt bzw. für die fachpraktische Arbeit – und zwar unabhängig von Einkommen und Vermögen. Das Schöne dabei: 50 Prozent davon erhalten Sie als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Für den Rest der Fördersumme wird ein zinsgünstiges Darlehen über die KfW gewährt. Alleinerziehende haben zusätzlich Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag für die Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren (150 Euro monatlich pro Kind).
Wer einen Vollzeitlehrgang plant, kann außerdem einen Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Dieser wird abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls von dem Einkommen Ihres/Ihrer Ehe- oder Lebenspartners*in gewährt. Die Unterhaltsförderung wird zu 100% als Vollzuschuss geleistet, der nicht zurückgezahlt werden muss. Einkommen der Eltern und Ihre Wohnsituation spielen keine Rolle.
- Sie sind verpflichtet, regelmäßig an Ihrer Fortbildung teilzunehmen und diese zügig und ohne Unterbrechung zu absolvieren.
- Sollten Sie mehr als 30 % des Unterrichts gefehlt haben, wird die Zahlung Ihrer Fördergelder ohne weitere Prüfung eingestellt und bereits gezahlte Fördergelder von Ihnen zurückgefordert. Die Gründe für Ihre Fehlzeiten sind dabei nicht relevant.
- Bei der Teilnahme an einem Fernlehrgang gilt, dass bis zum regulären Ende der Studienzeit eine Teilnahmequote von mindestens 70 % (kumulierter Wert aus bisher eingesandten Fernlehrbriefen und bisher absolvierten Präsenzstunden) erreicht werden muss, ansonsten würden die Fördergelder zurückgefordert werden. Die darüber hinausgehende kostenlose Nachbetreuungszeit wird nicht gefördert und bleibt nach dem AFBG außer Betracht.
Die Förderung wird daher hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildung unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Fördergelder geleistet. - Bei längerer Abwesenheit aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Schwangerschaft) besteht die Möglichkeit der Unterbrechung und/oder des Abbruchs (§ 7 Abs. 4a AFBG). Sie sind dann verpflichtet, die Gründe ausdrücklich und unverzüglich der AFBG-Geschäftsstelle mitzuteilen. Ein Verzögern einer solchen Mitteilung, führt zu einer Rückforderung der Fördergelder aufgrund von hoher Fehlzeit. Informieren Sie die Geschäftsstelle AFBG nicht oder erst nachträglich über Ihre Unterbrechung/ Ihren Abbruch, verletzen Sie Ihre Mitteilungspflicht (§ 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB I.).
Antrag für das Aufstiegs-BAföG stellen
Hinweis: Das Aufstiegs-BAföG muss immer dort beantragt werden wo Sie gemeldet sind. Liegt ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in Hamburg, sind wir die richtige Bewilligungsstelle.