Ausbildungsberechtigung im Hamburger Handwerk
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Infos für BetriebeAusbildungsberechtigung

Sie möchten das erste Mal ausbilden? Unser Team von der Ausbildungsberatung hilft Ihnen bei offenen Fragen gerne weiter. Hier finden Sie nützliche Informationen, ob Ihr Betrieb ausbildungsberechtigt ist.

Es gibt unterschiedliche Kriterien, nach denen die Ausbildungsberechtigung überprüft wird. Wir haben die Bestimmungen für Sie zusammengefasst.



In den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) darf ausbilden, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat. Ausbildungsberechtigt sind auch Diplom-Ingenieure und staatlich geprüfter Techniker, sofern die entsprechende Abschlussprüfung dem Ausbildungsberuf entspricht. Ebenso sind Personen, die über eine Ausübungsberechtigung nach den §§ 7 a oder b HwO oder über eine Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO für das Handwerk verfügen, in dem ausgebildet werden soll, ausbildungsberechtigt. Alle genannten Personen müssen den Teil IV der Meisterprüfung oder die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese Prüfungen werden von der Handwerkskammer und auch von einigen Innungen angeboten.
In den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B 1) und den handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B 2), für die Ausbildungsordnungen erlassen worden sind (z. B. Bodenleger, Kosmetiker, Bestatter), ist wie bei den zulassungspflichtigen Handwerken jeder Meister, DiplomIngenieur und staatlich geprüfter Techniker innerhalb seines Gewerkes ausbildungsberechtigt. Auch Gesellen mit angemessener Berufspraxis sind in dem Beruf ausbildungsberechtigt, in dem sie die Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Alle genannten Personen müssen die Ausbildereignungsprüfung oder den Teil IV der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese Prüfungen werden von der Handwerkskammer und auch von einigen Innungen angeboten.
In kaufmännischen Berufen darf in der Regel ausbilden, wer selbst über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf sowie über eine angemessene Zeit der Berufserfahrung und die Ausbildereignungsprüfung verfügt. Für den Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Büromanagement ist auch der Handwerksmeister ausbildungsberechtigt.
Die Handwerkskammer Hamburg kann Personen, die die formalen Voraussetzungen zum Ausbilden nicht erfüllen, auf Antrag die fachliche Eignung zum Ausbilden widerruflich zuerkennen, sofern die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
Neben der fachlichen Eignung des Ausbilders muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung geeignet sein und die Zahl der Lehrlinge muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen.


Übersicht zur Ausbildungsberechtigung im Handwerk

Ausbildungsberechtigt ist, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung umfasst sowohl die erforderlichen beruflichen als auch die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A der HwO

Erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenErforderliche berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
MeisterMeisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten HandwerkMeisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk
Ingenieure | staatl. geprüfte TechnikerStudiengang bzw. Fachschulabschluss
muss dem Ausbildungsberuf entsprechen
Teil IV der Meisterprüfung oder
Ausbildereignungsprüfung
GesellenAusübungsberechtigung gem. § 7 b HwO (Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf oder verwandten Beruf, 6 Jahre Gesellenpraxis, davon 4 in leitender Stellung)Teil IV der Meisterprüfung oder
Ausbildereignungsprüfung      
Sonstige- Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Personen, die über eine Ausnahmebewilligung in einem dem Ausbildungsberuf entsprechenden Handwerk verfügen)

- In Ausnahmefällen kann die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen von der HwK auf Antrag zuerkannt werden ( ggf. Fachkundeprüfung erforderlich)
Teil IV der Meisterprüfung oder
Ausbildereignungsprüfung      

Zulassungsfreie Handwerke der Anlage B 1 der HwO
Handwerksähnliche Gewerbe der Anlage B 2 der HwO mit Ausbildungsordnungen

Erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenErforderliche berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
MeisterMeisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten HandwerkMeisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk
Ingenieure | staatl. geprüfte TechnikerStudiengang bzw. Fachschulabschluss
muss dem Ausbildungsberuf entsprechen
Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV
der Meisterprüfung
GesellenGesellenprüfung im Ausbildungsberuf oder verwandten Beruf und angemessene Zeit der BerufstätigkeitAusbildereignungsprüfung oder Teil IV
der Meisterprüfung  
SonstigeIn Ausnahmefällen kann die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen von der HwK auf Antrag zuerkannt werden ( ggf. Fachkundeprüfung erforderlich)Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV
der Meisterprüfung  
 

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