Infos für BetriebeAusbildungsberechtigung
Sie möchten das erste Mal ausbilden? Unser Team von der Ausbildungsberatung hilft Ihnen bei offenen Fragen gerne weiter. Hier finden Sie nützliche Informationen, ob Ihr Betrieb ausbildungsberechtigt ist.
Es gibt unterschiedliche Kriterien, nach denen die Ausbildungsberechtigung überprüft wird. Wir haben die Bestimmungen für Sie zusammengefasst.
In den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) darf ausbilden, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat. Ausbildungsberechtigt sind auch Diplom-Ingenieure und staatlich geprüfter Techniker, sofern die entsprechende Abschlussprüfung dem Ausbildungsberuf entspricht. Ebenso sind Personen, die über eine Ausübungsberechtigung nach den §§ 7 a oder b HwO oder über eine Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO für das Handwerk verfügen, in dem ausgebildet werden soll, ausbildungsberechtigt. Alle genannten Personen müssen den Teil IV der Meisterprüfung oder die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese Prüfungen werden von der Handwerkskammer und auch von einigen Innungen angeboten.
In den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B 1) und den handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B 2), für die Ausbildungsordnungen erlassen worden sind (z. B. Bodenleger, Kosmetiker, Bestatter), ist wie bei den zulassungspflichtigen Handwerken jeder Meister, DiplomIngenieur und staatlich geprüfter Techniker innerhalb seines Gewerkes ausbildungsberechtigt. Auch Gesellen mit angemessener Berufspraxis sind in dem Beruf ausbildungsberechtigt, in dem sie die Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Alle genannten Personen müssen die Ausbildereignungsprüfung oder den Teil IV der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese Prüfungen werden von der Handwerkskammer und auch von einigen Innungen angeboten.
In kaufmännischen Berufen darf in der Regel ausbilden, wer selbst über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf sowie über eine angemessene Zeit der Berufserfahrung und die Ausbildereignungsprüfung verfügt. Für den Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Büromanagement ist auch der Handwerksmeister ausbildungsberechtigt.
Die Handwerkskammer Hamburg kann Personen, die die formalen Voraussetzungen zum Ausbilden nicht erfüllen, auf Antrag die fachliche Eignung zum Ausbilden widerruflich zuerkennen, sofern die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
Neben der fachlichen Eignung des Ausbilders muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung geeignet sein und die Zahl der Lehrlinge muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen.
Übersicht zur Ausbildungsberechtigung im Handwerk
Ausbildungsberechtigt ist, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung umfasst sowohl die erforderlichen beruflichen als auch die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A der HwO | |||
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Erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
Meister | Meisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk | Meisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk | |
Ingenieure | staatl. geprüfte Techniker | Studiengang bzw. Fachschulabschluss muss dem Ausbildungsberuf entsprechen | Teil IV der Meisterprüfung oder Ausbildereignungsprüfung | |
Gesellen | Ausübungsberechtigung gem. § 7 b HwO (Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf oder verwandten Beruf, 6 Jahre Gesellenpraxis, davon 4 in leitender Stellung) | Teil IV der Meisterprüfung oder Ausbildereignungsprüfung | |
Sonstige | - Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Personen, die über eine Ausnahmebewilligung in einem dem Ausbildungsberuf entsprechenden Handwerk verfügen) - In Ausnahmefällen kann die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen von der HwK auf Antrag zuerkannt werden ( ggf. Fachkundeprüfung erforderlich) | Teil IV der Meisterprüfung oder Ausbildereignungsprüfung |
Zulassungsfreie Handwerke der Anlage B 1 der HwO | |||
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Erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
Meister | Meisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk | Meisterprüfung im dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll bzw. im verwandten Handwerk | |
Ingenieure | staatl. geprüfte Techniker | Studiengang bzw. Fachschulabschluss muss dem Ausbildungsberuf entsprechen | Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV der Meisterprüfung | |
Gesellen | Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf oder verwandten Beruf und angemessene Zeit der Berufstätigkeit | Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV der Meisterprüfung | |
Sonstige | In Ausnahmefällen kann die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen von der HwK auf Antrag zuerkannt werden ( ggf. Fachkundeprüfung erforderlich) | Ausbildereignungsprüfung oder Teil IV der Meisterprüfung |