Ausbildungsnachweis | Elektronisches Berichtsheft
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Anordnung über die FührungAusbildungsnachweis

Anordnung der Handwerkskammer Hamburg über das Führen von Ausbildungsnachweisen vom 12. Dezember 2019

Die Handwerkskammer Hamburg erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses gem. § 43 Handwerksordnung (HwO) vom 03.09.2019 und der Vollversammlung gemäß § 41 HwO vom 12.12.2019 die folgende Anordnung über das Führen von Ausbildungsnachweisen:

1. Auszubildende haben während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen. Die Form des Ausbildungsnachweises soll dem in den Anlagen 1 bis 4 beiliegenden Muster entsprechen.
2. Die Vorlage eines vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweises ist gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) / § 36 Absatz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung (HwO) Zulassungsvoraussetzung zur Abschluss-/Gesellenprüfung.

3. Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen:

  • Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
  • Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.

4. Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen:

  • Die Ausbildungsnachweise sind täglich (siehe Anlagen 1,2 und 4) oder wöchentlich (siehe Anlagen 1,3 und 4) in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, gegebenenfalls Loseblattsystem) schriftlich oder elektronisch (§ 13 Nummer 7 BBiG) vom Auszubildenden selbstständig zu führen. (Umfang: ca. eine DIN A4-Seite für eine Woche).
  • Jede Tages-/Wochenübersicht des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
  • Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z. B. im Handwerk), betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren.
  • In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
  • Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
  • Fehltage (zum Beispiel Urlaub, Arbeitsunfähigkeit) müssen in den Ausbildungsnachweisen gekennzeichnet werden.
5. Ausbildende sollen Auszubildende zum Führen von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 BBiG).
6. Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen (§ 13 Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 BBiG).
Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter, IT-Programme oder Ähnliches werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG).
7. Ausbildende oder Ausbilderinnen/Ausbilder prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich (§ 14 Absatz 2 BBiG). Bei schriftlichen Ausbildungsnachweisen bestätigen sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Bei elektronisch erstellten Ausbildungsnachweisen kann die Bestätigung auch auf andere Weise elektronisch (z. B. durch Austausch von bestätigenden E-Mails mit einfacher elektronischer Signatur oder durch elektronische Freigaben) dokumentiert werden.
8. Im Rahmen der Lernortkooperation kann die Berufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen.
9. Bei minderjährigen Auszubildenden soll eine gesetzliche Vertreterin / ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich oder in sonstiger geeigneter Weise bestätigen.
10. Arbeitnehmervertretungen können durch Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis Kenntnis vom Ablauf der Ausbildung zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung (§ 80 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes) nehmen.
11. Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle vorsieht, dass der Ausbildungsnachweis zur mündlichen Prüfung mitgebracht werden muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschluss-/Gesellenprüfungen nicht bewertet.
12. Diese Regelungen können mit Ausnahme der Ziffer 2 für Umschülerinnen/Umschüler entsprechend angewendet werden, soweit das Führen des Ausbildungsnachweises vertraglich vereinbart wird. Diese Anordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Anordnung der Handwerkskammer Hamburg über das Führen von Ausbildungsnachweisen“ vom 21. Februar 1985 außer Kraft.


Hamburg, 12. Dezember 2019

Handwerkskammer Hamburg

Hjalmar Stemmann 
Präsident 

Henning Albers
Hauptgeschäftsführer

Anlage 1: Deckblatt

Das Deckblatt für den Ausbildungsnachweis bzw. das Berichtsheft

Anlage 2: Ausbildungsnachweis (täglich)

Muster eines Ausbildungsnachweises für die tägliche Führung

Anlage 3: Ausbildungsnachweis (wöchentlich)

Muster eines Ausbildungsnachweises für die wöchentliche Führung

Anlage 4: Sichtvermerke

Sichtvermerk für einen Ausbildungsnachweis bzw. Berichtsheft