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11.12.2020Förderbedingungen für Azubi-Prämie angepasst

Der Kreis jener Betriebe, die eine Azubi-Prämie erhalten können, wurde erweitert. Handwerkskammerpräsident Hjalmar Stemmann ruft dazu auf, diese Chance auf Ausbildungsunterstützung zu nutzen.



Hamburg, 11. Dezember 2020 – Handwerkskammerpräsident Hjalmar Stemmann rät Betrieben, die heute in Kraft getretenen erweiterten Antragsberechtigungen für die Ausbildungsprämie zu prüfen. Die meisten waren bislang leer ausgegangen. Für einige könnte sich das nun geändert haben:

„Ich begrüße, dass die Anspruchsberechtigungen zum Erhalt einer Ausbildungsprämie von bis zu 3000 Euro pro Azubi erweitert wurden. Bislang fielen die meisten Handwerksbetriebe, die trotz Krise unvermindert weiter ausbilden, durch das Förderraster. Nun wurden der Zeitraum, in dem Umsatzeinbrüche geltend gemacht werden können, ausgeweitet und die Höhe des förderrelevanten Umsatzeinbruchs etwas niedriger angesetzt. Ausbildungsbetriebe sollten deshalb einen erneuten Anlauf starten, die Bedingungen checken und gegebenenfalls die Azubi-Prämie noch einmal beantragen. Die Handwerkskammer steht für Beratung und Information bereit.“

Hintergrund:

Die wesentlichen Neuerungen nach Überarbeitung der ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, deren Änderungen am Freitag, 11. Dezember 2020, in Kraft treten:

  • Gefördert werden Ausbildungsbetriebe, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).
  • Die Durchführung von Kurzarbeit wird in Zukunft auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
  • Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 (Datum des Kabinettbeschlusses zum Bundesprogramm) bis zum 31. Juli 2020 begannen, werden mit einbezogen.
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, um Kurzarbeit in der Ausbildung zu vermeiden, werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).
  • Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verlorengegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten). Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).

Die Änderungen gelten auch rückwirkend. So können Anträge auf Förderungen innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung zwar nicht möglich war, die aber mittlerweile von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.
(Quelle: ZDH)