Der Handwerkskammer Hamburg vom 21.12.2020, zuletzt geändert am 13.03.2024Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung
Diese Fassung berücksichtigt die Empfehlung des Berufsbildungsausschusses vom 15.02.2024 und den Beschluss der Vollversammlung vom 13.03.2024 gem. § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42n Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung (HwO) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. November 2022 (BGBl. I S. 2009).
Auf Grund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses vom 11.11.2020 und des Beschlusses der Vollversammlung vom 16.12.2020 erlässt die Handwerkskammer Hamburg als zuständige Stelle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42n Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung (HwO) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen:
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 HwO nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(4) Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten(§ 33 Absatz 1 Satz 2 HwO).
(5) Die Handwerkskammer Hamburg kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Abnahme der Prüfung sicherstellt (§ 33 Absatz 1 Satz 3 HwO). Die ermächtigten Handwerksinnungen gelten wie die Handwerkskammer Hamburg als für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaften im Sinne dieser Prüfungsordnung.
(6) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Durchführung der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung Seite 3 vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer Hamburg etwas Anderes bestimmt (§ 33 Absatz 2 HwO).
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 34 Absatz 1 Satz 2 HwO).
(2) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen dem Prüfungsausschuss als Mitglieder Arbeitgeber*innen oder Betriebsleiter*innen und Arbeitnehmer*innen in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sein (§ 34 Absatz 2 Halbsatz 1 und Satz 2 HwO).
(3) In zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben müssen dem Prüfungsausschuss als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen sein (§ 34 Absatz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 HwO).
(4) Die Mitglieder werden für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt (§ 34 Absatz 2 Satz 4 HwO).
(5) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen die Arbeitgeber*innen die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer*innen müssen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bestanden haben und in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer*innen, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden (§ 34 Absatz 3 HwO).
(6) In zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben müssen die Beauftragten der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer*innen, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden (§ 34 Absatz 3 HwO).
(7) Die Arbeitnehmer*innen und die Beauftragten der Arbeitnehmer*innen der von der Handwerkskammer Hamburg errichteten Prüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer Hamburg auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter*innen in der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg berufen (§ 34 Absatz 4 Satz 2 HwO).
(8) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen in den von der Handwerkskammer Hamburg errichteten Prüfungsausschüssen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Handwerkskammer Hamburg berufen (§ 34 Absatz 4 Satz 3 HwO).
(9) Für die von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber*innen und die Beauftragten der Arbeitgeber*innen von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer*innen und die Beauftragten der Arbeitnehmer*innen von dem Gesellenausschuss gewählt (§ 34 Absatz 5 Satz 1 HwO).
(10) Lehrkräfte von berufsbildenden Schule in von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüssen
werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer Hamburg berufen (§ 34 Absatz 5 Satz 2 HwO).
(11) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 34 Absatz 6 Satz 1 HwO).
(12) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter*innen (§ 34 Absatz 2 Satz 3 HwO). Die Absätze 4 bis 11 gelten für sie entsprechend.
(13) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer Hamburg oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 HwO von der Handwerksinnung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter*innen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.
(14) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer Hamburg mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 34 Absatz 9 HwO).
(15) Von den Absätzen 2, 3 und 12 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 34 Absatz 10 HwO).
mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
2. wer einen vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. einen vom Ausbilder*der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat,
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben,
4. wer am ersten Teil der Gesellenprüfung teilgenommen hat, oder
5. wer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b HwO von der Ablegung des ersten Teils der Gesellenprüfung befreit ist oder
6. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht teilgenommen hat.
Im Fall des Satz 1 Nummer 6 ist der erste Teil der Gesellenprüfung zusammen mit dem zweiten Teil
abzulegen (§ 36a Absatz 3 HwO).
1. Zum ersten Teil der Umschulungsprüfung zuzulassen,
a) wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat,
c) wessen Umschulungsverhältnis der Handwerkskammer Hamburg angezeigt worden ist (§ 42n Absatz 2 HwO) oder aus einem Grund nicht angezeigt worden ist, den der*die Umzuschulende nicht zu vertreten hat.
2. Zum zweiten Teil der Umschulungsprüfung ist zuzulassen,
a) wer die Voraussetzungen des Absatz 4 Punkt 1 erfüllt und
b) wer am ersten Teil der Umschulungsprüfung teilgenommen hat, oder
c) wer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b HwO von der Ablegung des ersten Teils der Umschulungsprüfung befreit ist oder
d) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen hat.
Im Fall von Punkt 2 d ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder B der HwO) entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 36 Absatz 2 HwO).
2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und der §§ 10 und 11 Absätze 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vom Prüfungsbewerber einzureichen.
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft, in deren Bezirk
1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,
2. im Fall des § 10 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt,
3. in den Fällen des § 11 Absätze 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt oder die Arbeitsstätte der Prüfungsbewerber liegt,
4. im Fall des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
Die Handwerkskammer Hamburg kann Ausnahmen zulassen.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
a) in den Fällen der §§ 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 3
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Gesellenprüfung,
- einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
- ferner sollen Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen und das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beigefügt werden,
b) im Fall des § 9 Absatz 2
- einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
- ferner sollen Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen und das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beigefügt werden,
c) im Fall des § 11 Absatz 1
- zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule sowie eine aktuelle Leistungsbeurteilung durch den Ausbildenden,
d) im Fall des § 10
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und im Fall des § 10 Nr. 1 zusätzlich
- Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,
e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2
- Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
- glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
g) in den Fällen des § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4
- Nachweis in Form eines Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über die regelmäßige Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme und über den Erwerb der notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 42k HwO) der Handwerkskammer Hamburg Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 42m HwO).
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist den Prüfungsbewerbern schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(4) Die Zulassung kann von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
(2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§ 42k HwO).
(3) Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder die Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§ 42k HwO) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 42l Satz 1 HwO).
(4) Sofern keine Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg besteht (§ 42k HwO), ist durch die Umschulungsprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im (Berufsschul-) Unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Prüfung muss den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg etwas Anderes vorsieht.
1. die für die Prüfung zuständige Körperschaft hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;
2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;
3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;
4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;
5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | ||
25 bis 29 | 5,5 | ||
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung.
ein Zeugnis (§ 31 Absatz 2 Satz 1 HwO). Der von der Handwerkskammer Hamburg vorgeschriebene
Vordruck ist zu verwenden.
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 31 Absatz 2 HwO“ oder „Prüfungszeugnis nach § 42n Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 HwO“,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt. Weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft mit Siegel.
insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen
oder auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder
zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Prüfungszeugnis
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 31 Absatz 2 HwO“,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Gesellenprüfung eines zu benennenden drei oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1,
- gegebenenfalls das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Gesellenprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Gesellenprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Gesellenprüfung abgedeckt werden können, und
- die Feststellung, dass in Teil 1 der Gesellenprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Gesellenprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden,
- das Datum von Teil 2 der Gesellenprüfung und
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.
französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das Ergebnis
berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling (Auszubildende) hat
den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 31 Absatz 3 HwO).
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
Handwerkskammer Hamburg
Hjalmar Stemmann
Präsident
Henning Albers
Hauptgeschäftsführer