Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung
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Der Handwerkskammer Hamburg vom 21.12.2020, zuletzt geändert am 13.03.2024Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung

Diese Fassung berücksichtigt die Empfehlung des Berufsbildungsausschusses vom 15.02.2024 und den Beschluss der Vollversammlung vom 13.03.2024 gem. § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42n Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung (HwO) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. November 2022 (BGBl. I S. 2009).

Auf Grund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses vom 11.11.2020 und des Beschlusses der Vollversammlung vom 16.12.2020 erlässt die Handwerkskammer Hamburg als zuständige Stelle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42n Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung (HwO) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen:



Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

(1) Die Handwerkskammer Hamburg errichtet für die Durchführung der Gesellen- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 33 Absatz 1 Satz 1 HwO / § 42n Absatz 3 Satz 1 HwO).

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 HwO nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten(§ 33 Absatz 1 Satz 2 HwO).

(5) Die Handwerkskammer Hamburg kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Abnahme der Prüfung sicherstellt (§ 33 Absatz 1 Satz 3 HwO). Die ermächtigten Handwerksinnungen gelten wie die Handwerkskammer Hamburg als für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaften im Sinne dieser Prüfungsordnung.

(6) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Durchführung der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung Seite 3 vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer Hamburg etwas Anderes bestimmt (§ 33 Absatz 2 HwO).

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 34 Absatz 1 Satz 2 HwO).

(2) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen dem Prüfungsausschuss als Mitglieder Arbeitgeber*innen oder Betriebsleiter*innen und Arbeitnehmer*innen in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sein (§ 34 Absatz 2 Halbsatz 1 und Satz 2 HwO).

(3) In zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben müssen dem Prüfungsausschuss als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen sein (§ 34 Absatz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 HwO).

(4) Die Mitglieder werden für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt (§ 34 Absatz 2 Satz 4 HwO).

(5) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen die Arbeitgeber*innen die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer*innen müssen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bestanden haben und in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer*innen, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden (§ 34 Absatz 3 HwO).

(6) In zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben müssen die Beauftragten der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer*innen, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden (§ 34 Absatz 3 HwO).

(7) Die Arbeitnehmer*innen und die Beauftragten der Arbeitnehmer*innen der von der Handwerkskammer Hamburg errichteten Prüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer Hamburg auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter*innen in der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg berufen (§ 34 Absatz 4 Satz 2 HwO).

(8) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen in den von der Handwerkskammer Hamburg errichteten Prüfungsausschüssen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Handwerkskammer Hamburg berufen (§ 34 Absatz 4 Satz 3 HwO).

(9) Für die von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber*innen und die Beauftragten der Arbeitgeber*innen von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer*innen und die Beauftragten der Arbeitnehmer*innen von dem Gesellenausschuss gewählt (§ 34 Absatz 5 Satz 1 HwO).

(10) Lehrkräfte von berufsbildenden Schule in von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüssen
werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer Hamburg berufen (§ 34 Absatz 5 Satz 2 HwO).

(11) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 34 Absatz 6 Satz 1 HwO).

(12) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter*innen (§ 34 Absatz 2 Satz 3 HwO). Die Absätze 4 bis 11 gelten für sie entsprechend.

(13) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer Hamburg oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 HwO von der Handwerksinnung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter*innen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(14) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer Hamburg mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 34 Absatz 9 HwO).

(15) Von den Absätzen 2, 3 und 12 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 34 Absatz 10 HwO).

(1) Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden (§ 35a Absatz 2 Satz 2 HwO). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter*innen.

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter*innen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer Hamburg oder die Handwerksinnung nach § 34 Absatz 7 HwO berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 4 bis 12 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 14 gilt entsprechend.

(5) Die für die Prüfungsdurchführung zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter*innen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber*innen und der Prüflinge nicht
mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ausbilder*innen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Handwerkskammer Hamburg die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Handwerkskammer ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden*eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter*deren Stellvertreterin. Der*die Vorsitzende und sein Stellvertreter*ihre Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 35 Satz 1 und 2 HwO).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden den Ausschlag (§ 35 Satz 3 bis 5 HwO).

(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend.
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.

(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem*der Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer Hamburg, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.


Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

(1) Die Handwerkskammer Hamburg bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die Durchführung der Umschulungsprüfung soll auf das Ende der jeweiligen Umschulungsmaßnahme abgestimmt sein. Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die Handwerkskammer Hamburg oder die für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich oder durch Mitteilung an die Prüfungsinteressierten mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen (§ 36 Absatz 1 HwO),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 42q Absatz 2 Satz 2 HwO).

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§§ 42j, 42k HwO). Sofern solche nicht bestehen, ist zur Umschulungsprüfung zuzulassen,

1. wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat,

2. wer durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft macht, dass er die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Die Glaubhaftmachung des Erwerbs der vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der notwendigen Erfahrungen hat durch den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme des*der Umzuschulenden an der Umschulungsmaßnahme zu erfolgen. Als Grundlage für den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme dient der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG des*der Umzuschulenden,

3. wessen Umschulungsverhältnis der Handwerkskammer Hamburg angezeigt worden ist (§ 42n Absatz 2 HwO) oder aus einem Grund nicht angezeigt worden ist, den der*die Umzuschulende nicht zu vertreten hat.
(1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 36a Absatz 1 HwO).

(2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen (§ 36a Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nr. 2 und 3 HwO),

1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,

2. wer einen vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. einen vom Ausbilder*der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat,

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben,

4. wer am ersten Teil der Gesellenprüfung teilgenommen hat, oder

5. wer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b HwO von der Ablegung des ersten Teils der Gesellenprüfung befreit ist oder

6. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht teilgenommen hat.

Im Fall des Satz 1 Nummer 6 ist der erste Teil der Gesellenprüfung zusammen mit dem zweiten Teil
abzulegen (§ 36a Absatz 3 HwO).

(4) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen richten sich nach der Umschulungsordnung (§ 42j HWO) oder der Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§ 42k HwO). Sofern solche nicht bestehen, ist

1. Zum ersten Teil der Umschulungsprüfung zuzulassen,

a) wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat,

b) wer durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft macht, dass er die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Die Glaubhaftmachung des Erwerbs der vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der notwendigen Erfahrungen hat durch den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme des*der Umzuschulenden an der Umschulungsmaßnahme zu erfolgen. Als Grundlage für den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme dient der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG des*der Umzuschulenden,

c) wessen Umschulungsverhältnis der Handwerkskammer Hamburg angezeigt worden ist (§ 42n Absatz 2 HwO) oder aus einem Grund nicht angezeigt worden ist, den der*die Umzuschulende nicht zu vertreten hat.

2. Zum zweiten Teil der Umschulungsprüfung ist zuzulassen,

a) wer die Voraussetzungen des Absatz 4 Punkt 1 erfüllt und

b) wer am ersten Teil der Umschulungsprüfung teilgenommen hat, oder

c) wer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b HwO von der Ablegung des ersten Teils der Umschulungsprüfung befreit ist oder

d) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen hat.

Im Fall von Punkt 2 d ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen,

1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder B der HwO) entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und

c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 36 Absatz 2 HwO).

2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 37 Absatz 1 HwO).

(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Prüfungsbewerber*die Prüfungsbewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 37 Absatz 2 HwO).

(3) Soldaten*Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten*Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Prüfungsbewerber*die Prüfungsbewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 37 Absatz 3 HwO).
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch den Lehrling (Auszubildenden) schriftlich nach den von der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Körperschaft bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Der Lehrling (Auszubildende) hat den Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und der §§ 10 und 11 Absätze 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vom Prüfungsbewerber einzureichen.

(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft, in deren Bezirk

1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,

2. im Fall des § 10 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt,

3. in den Fällen des § 11 Absätze 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt oder die Arbeitsstätte der Prüfungsbewerber liegt,

4. im Fall des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

Die Handwerkskammer Hamburg kann Ausnahmen zulassen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) in den Fällen der §§ 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 3

- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Gesellenprüfung,
- einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
- ferner sollen Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen und das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beigefügt werden,

b) im Fall des § 9 Absatz 2
- einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder*von der Ausbilderin und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
- ferner sollen Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen und das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beigefügt werden,

c) im Fall des § 11 Absatz 1
- zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule sowie eine aktuelle Leistungsbeurteilung durch den Ausbildenden,

d) im Fall des § 10
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und im Fall des § 10 Nr. 1 zusätzlich
- Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,

e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2
- Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
- glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

g) in den Fällen des § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4
- Nachweis in Form eines Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über die regelmäßige Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme und über den Erwerb der notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
(1) Über die Zulassung zur Gesellen- und Umschulungsprüfung entscheidet der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er*sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 37a Absatz 1 und § 42n Absatz 3 Satz 2 HwO).

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 42k HwO) der Handwerkskammer Hamburg Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 42m HwO).

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist den Prüfungsbewerbern schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die Zulassung kann von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

 

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 32 HwO).

(2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§ 42k HwO).

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder die Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg (§ 42k HwO) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 42l Satz 1 HwO).

(4) Sofern keine Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg besteht (§ 42k HwO), ist durch die Umschulungsprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im (Berufsschul-) Unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Prüfung muss den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg etwas Anderes vorsieht.
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung (§ 42j HwO) oder Umschulungsprüfungsregelung (§ 42k HwO) der Handwerkskammer Hamburg.
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher*innen für hörbehinderte Menschen (§ 42q Absatz 1 HwO). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.
Bei der Umschulungsprüfung (§§ 42j, 42k HwO) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer Hamburg zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 42n Absatz 4 HwO).
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Hamburg die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 zusammengesetzt sind und die Handwerkskammer Hamburg über die Übernahme entschieden hat.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
(1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die Handwerkskammer Hamburg bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 44 der Handwerksordnung und im Fall des § 1 Absatz 5 Satz 1 die ermächtigte Innung einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.

(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. die für die Prüfung zuständige Körperschaft hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;

2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;

3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;

4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;

5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter*innen der obersten Landesbehörde, für das Prüfungswesen zuständige Vertreter*innen der Handwerkskammer Hamburg und der zur Durchführung der Prüfung ermächtigten Handwerksinnung sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer Hamburg können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Handwerkskammer Hamburg andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des*der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absätze 2 und 3 durchgeführt.

(2) Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Gesellenprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.


Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition
1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 991,1
96 und 971,2
94 und 951,3
92 und 931,4
911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 862,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 762,8
742,9
72 und 733,0
713,1
703,2
68 und 693,3
673,4
65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 643,6
623,7
60 und 613,8
58 und 593,9
56 und 574,0
554,1
53 und 544,2
51 und 524,3
504,4
48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass gewisse Grundkenntnisse noch
vorhanden sind
46 und 474,6
44 und 454,7
42 und 434,8
40 und 414,9
38 und 395,0
36 und 375,1
34 und 355,2
32 und 335,3
30 und 315,4
ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst
Grundkenntnisse fehlen
25 bis 295,5
20 bis 245,6
15 bis 195,7
10 bis 145,8
5 bis 95,9
0 bis 46,0
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung.

Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschrift nach § 26 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich AntwortWahl-Aufgaben im Sinne des § 35a Absatz 4 der Handwerksordnung eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat.

(3) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 HwO erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.

(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 35a Absatz 5 HwO).

(5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Gesellenprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen (§ 35a Absatz 6 HwO).

(6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 HwO können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 33 Absatz 4 HwO). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Handwerkskammer Hamburg genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.

(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine von dem *der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.

(3) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 31 Absatz 2 Satz 2 HwO). Der erste Teil der Gesellenprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 31 Absatz 1 Satz 3 HwO).

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt (§§ 31 Absatz 2 Satz 2 und 39 Absatz 1 Satz 2 HwO).
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft
ein Zeugnis (§ 31 Absatz 2 Satz 1 HwO). Der von der Handwerkskammer Hamburg vorgeschriebene
Vordruck ist zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  • die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 31 Absatz 2 HwO“ oder „Prüfungszeugnis nach § 42n Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 HwO“,
  • die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt. Weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
  • die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
  • das Datum des Bestehens der Prüfung,
  • die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft mit Siegel.

Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen
oder auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder
zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Im Fall des eingeschränkten Bestehens nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a HwO enthält das
Prüfungszeugnis
  • die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 31 Absatz 2 HwO“,
  • die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Gesellenprüfung eines zu benennenden drei oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
  • die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1,
  • gegebenenfalls das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Gesellenprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Gesellenprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Gesellenprüfung abgedeckt werden können, und
  • die Feststellung, dass in Teil 1 der Gesellenprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Gesellenprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden,
  • das Datum von Teil 2 der Gesellenprüfung und
  • die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.

(4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine
französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das Ergebnis
berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling (Auszubildende) hat
den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 31 Absatz 3 HwO).
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absätze 2 bis 3). Die von der Handwerkskammer Hamburg vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.

 

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Gesellen- oder Umschulungsprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Absatz 1 Satz 2 HwO). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.


Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling bzw. den Prüfungsbewerber* die Prüfungsbewerberin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 27 Absatz 1 bzw. des Prüfungsbescheides nach § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gem. § 39a HwO (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 HwO bleibt unberührt.
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie wurde am 17.12.2020 gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 HwO von der Behörde für Schule und Berufsbildung genehmigt. Gleichzeitig tritt die Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Hamburg vom 18.12.2007, geändert am 26.09.2013 außer Kraft.

Hamburg, den 21.12.2020

Handwerkskammer Hamburg

Hjalmar Stemmann 
Präsident 

Henning Albers
Hauptgeschäftsführer







 

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Änderungen

Die Änderungen der Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung (neu eingefügter § 18a und geänderter § 25) gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 13.03.2024 wurden am 23.04.2024 von der Behörde für Schule und Berufsbildung genehmigt. Die Änderungen treten am 01.08.2024 in Kraft.

Hamburg, den 13.03.2024

Handwerkskammer Hamburg

Hjalmar Stemmann
Präsident

Christoph Herting
Hauptgeschäftsführer