ParkraumSonderparkregelungen für das Handwerk
Ich drehe schon seit Stunden hier so meine Runden... Als Handwerker kennen Sie dieses alte Lied nur zu gut, denn insbesondere beim Besuch von Kunden sind Sie vom knappen Parkraum in der Großstadt besonders betroffen.
Mit der sukzessiven Einrichtung von Bewohnerparkgebieten verschärft sich das Problem für das Handwerk beim Parken am Betriebssitz ebenso wie beim Kunden. Die Reduzierung von Park- und Stellplätzen in den Quartieren führt dazu, dass Betriebe ihre mobilen Werkstätten nicht mehr beim Kunden abstellen können und notfalls Aufträge schlicht ablehnen müssen.
Nutzen Sie daher die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen von den geltenden Halt- und Parkregelungen zu beantragen.
Insbesondere seit der weiteren Ausweisung von Bewohnerparkgebieten (BPG) innerhalb des Ringes 1 ist die Inanspruchnahme von Ausnahmegenehmigungen für das Handwerk, also zum Parken beim Kunden und am Betriebssitz, wichtiger denn je.
Zuständigkeiten für Sonderparkgenehmigungen
Für die Vergabe von Ausnahmeregelungen sind in Hamburg zwei Stellen zuständig:
- Die regionalen Polizeikommissariate (PK) für Ausnahmegenehmigungen bis 3 Monate
- Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) für alle längeren Zeiträume sowie weitere Formen von Ausnahmegenehmigungen
Baustellen mit einer Dauer bis zu drei Monaten
Voraussetzungen für einen Antrag
- Bau- und Montagearbeiten an einem einzelnen Objekt
- Zeitraum von mehreren Tagen bis zu einigen Wochen
- Genau definierte Straßenzüge
Die Beantragung
Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung sind die örtlichen Polizeikommissariate. Handwerksbetriebe können einen Antrag per E-Mail stellen. Darin sind folgende Daten anzugeben:
- Der betreffende Arbeitsort (Straßenname)
- Die voraussichtliche Dauer der Maßnahme
- Das Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Ausnahmegenehmigung gelten soll.
Wenn die Ausnahmegenehmigung bewilligt wird, muss diese - da es sich um ein amtliches Dokument handelt - persönlich abgeholt werden. Nähere Informationen über die Voraussetzungen und die anfallenden Gebühren werden vom jeweiligen Polizeikommissariat auf Anfrage gegeben.
Baustellen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten
Voraussetzungen für einen Antrag
Die Bau- oder Montagearbeiten erstrecken sich über mehr als drei Monate.
Die Beantragung
Zuständig für die Genehmigung ist der Landesbetrieb Verkehr (LBV).
Ausnahmegenehmigungen können beim LBV online beantragt werden. Dies erleichtert das Verfahren, da bestimmte Firmenangaben digital vorgehalten werden.
Weitere Ausnahmegenehmigungen
Einsatz bei Notfällen:
Die Ausnahmegenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Dringlichkeit der Arbeit oder die Art der Tätigkeit einen längeren und wiederholten Weg zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle unmöglich macht, zum Beispiel bei Wasserrohrbrüchen oder Stromausfällen. Die Dauer der Genehmigung beträgt 5 Stunden.
Bewohnerparkgebiete (BPG):
Betriebe mit Sitz in BPG haben – anders als Bewohner – kein Anrecht auf eine Ausnahmegenehmigung für Ihre Firmenfahrzeuge. Es kann aber ein Kontingent (nach lokaler Quote) beantragt werden. Damit kann eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen während der Betriebszeiten am Firmensitz in einem BPG parken. In dem Zusammenhang wichtig:
- Ein Kontingent (Quote) ist nicht für alle BPG gleich, es hängt vom jeweiligen „Parkdruck“ ab.
- Das Kontingent berechtigt nicht zum Parken aller Firmenfahrzeuge nach Betriebsschluss am Firmensitz.
- Erfragen Sie bei der Beantragung das Kontingent für Ihr Bewohnerparkgebiet.
Montage- und Werkstattfahrzeuge:
Diese Ausnahmen können entweder über einen entsprechenden Eintrag als Montage- beziehungsweise Werkstattwagen im Fahrzeugschein beantragt werden. Alternativ können Sie diese Ausnahmegenehmigung beantragen, indem Sie Fotos von den festen Inneneinbauten (z.B. Regale) des betreffenden Fahrzeuges, der Seitenbeschriftung und dem Nummernschild machen.
Verkehrsreduzierte Quartiere
Die Diskussion um autofreie Quartiere wird in Hamburg intensiv geführt. Neben dem autofreien Jungfernstieg betrifft dies derzeit Gebiete in in Ottensen sowie Volksdorf. Weitere werden folgen. Dort gelten für den Verkehr dann besondere Regeln unter dem Stichwort "verkehrsreduzierte Quartiere".
Bereich "Autofreier Jungfernstieg"
Für den „autofreien Jungfernstieg“ (also den Bereich Jungfernstieg – Große Bleichen – Neuer Wall) gelten folgende Regeln:
- Lieferverkehr ist nur im Zeitfenster von 21 bis 11 Uhr zugelassen.
- Ausnahmegenehmigungen des Landesbetriebs Verkehr gelten nicht!
Wenn Sie im Bereich Jungfernstieg einen Auftrag haben, klären Sie das Thema Parken vorab mit Ihrem Auftraggeber.