Als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung werden überbetriebliche Unterweisungslehrgänge in der Grundausbildung und zur Anpassung an die technische Entwicklung durchgeführt.
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Anordnung über die DurchführungÜberbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Anordnung der Handwerkskammer Hamburg zur Regelung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vom 15.03.1983, zuletzt geändert am 12.07.2001

Die Handwerkskammer Hamburg erlässt aufgrund der Beschlüsse ihrer Berufsbildungsausschüsse gemäß § 43 Absatz 1 der Handwerksordnung (HWO) und § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 9. März 1983, 06. September 1989 sowie 27. Juni 2001 und ihrer Vollversammlung vom 15. März 1983, 03. Oktober 1989 sowie 12. Juli 2001 gemäß § 91 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 HwO, § 106 Absatz 1 Nr. 8 HwO, § 113 in Verbindung mit § 106 Absatz 1 Nr. 4 HwO sowie § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 BBiG die nachstehende Anordnung zur Regelung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung werden überbetriebliche Unterweisungslehrgänge in der Grundausbildung und zur Anpassung an die technische Entwicklung durchgeführt.

Träger der überbetrieblichen Unterweisung sind die zuständigen Innungen. Wenn die zuständige Innung die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgänge nicht sicherstellen kann oder wenn die Zuständigkeit einer Innung nicht gegeben ist, kann die Handwerkskammer Hamburg die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge selbst durchführen oder in einer Einrichtung innerhalb oder außerhalb des Bezirkes der Handwerkskammer Hamburg durchführen lassen.

Die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge sind nach den anerkannten Unterweisungsplänen durchzuführen. Für überbetriebliche Unterweisungslehrgänge, für die noch keine anerkannten Rahmenlehrgangspläne bestehen, werden sie auf Antrag der zuständigen Innung von der Handwerkskammer Hamburg entsprechend Absatz 2 beschlossen. Das Einrichten von überbetrieblichen Lehrgängen in Berufen der Anlage A zur HwO wird auf Antrag der zuständigen Innung von der Vollversammlung, in Berufen außerhalb der Anlage A zur HwO vom Berufsbildungsausschuss gemäß § 56 Absatz 1 BBiG beschlossen.

In dem Beschluss sind anzugeben:

  • Ausbildungsberuf
  • Art des Lehrgangs
  • Ausbildungsjahr
  • Ort und Dauer des Lehrgangs
  • Träger des überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs

Die Fortschreibung anerkannter Unterweisungspläne bedarf keiner erneuten Beschlussfassung in der Vollversammlung, sofern die Berufsbildungsausschüsse vorher darüber beschlossen haben.

Der Ausbildende trägt die Kosten für die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling (Auszubildenden) anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Soweit für die Fahrtkosten tarifvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, trägt der Ausbildende den geltend gemachten und nachgewiesenen Mehraufwand in Höhe der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen betrieblicher und überbetrieblicher Ausbildungsstätte.

Der Ausbildende ist der Innung bzw. der Handwerkskammer gegenüber Gebührenschuldner. Die Höhe der Lehrgangsgebühren wird in einer Gebührenordnung geregelt. Soweit die überbetriebliche Unterweisung in einer Einrichtung außerhalb des Bezirks der Handwerkskammer Hamburg durchgeführt wird, sind die Gebühren dem dortigen Träger nach dessen Gebührenordnung zu erstatten.
Jeder Lehrling (Auszubildende), der in einem Ausbildungsbetrieb ausgebildet wird, für den die Handwerkskammer Hamburg zuständig ist, ist verpflichtet, an den von der Innung oder Handwerkskammer Hamburg eingerichteten überbetrieblichen Unterweisungslehrgängen teilzunehmen. Dies gilt auch, soweit die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge in einer Einrichtung außerhalb des Bezirks der Handwerkskammer Hamburg durchgeführt werden.

Die Handwerkskammer Hamburg kann im Benehmen mit der zuständigen Innung auf Antrag des Ausbildenden in begründeten Einzelfällen von der Teilnahmepflicht an Maßnahmen der überbetrieblichen Unterweisung nur dann befreien, wenn die Ausbildung in einer geeigneten, eigenen und produktionsunabhängigen Lehrwerkstatt des Ausbildungsbetriebes unter ständiger Anleitung eines für die jeweilige Maßnahme qualifizierten Ausbilders sowohl zeitlich als auch inhaltlich nach den anerkannten Lehrgangslehrplänen erfolgt.

Für Lehrlinge, die nach Satz 1 und 2 zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen verpflichtet sind, ist der Besuch dieser Lehrgänge Zulassungsvoraussetzung zur Gesellen-/Abschlussprüfung im Sinne des § 36 Absatz 1 Ziffer 1 HwO bzw. § 39 Absatz 1 Ziffer 1 BBiG.
Lehrlinge (Auszubildende), die nach Nr. 4 zur Teilnahme an überbetrieblichen Lehrgängen verpflichtet sind, sind für die Dauer der Maßnahme vom Ausbildenden freizustellen und von ihm zum Besuch der Lehrgänge anzuhalten.
Gegen Ausbildende, die ihren Lehrlingen (Auszubildenden) die Teilnahme an den Lehrgängen nicht ermöglichen, kann die Handwerkskammer Hamburg gemäß § 112 HwO ein Ordnungsgeld festsetzen.
Die geänderte Anordnung tritt am 01. August 2001 in Kraft.



ÜLUs bei den Innungen

Beschluss des Vorstandes der Handwerkskammer Hamburg am 7. März 2002

Die Handwerkskammer Hamburg hat die Durchführung der überbetrieblichen Unterweisung an die Innungen des Hamburger Handwerks delegiert. In der formellen Anordnung der Handwerkskammer Hamburg zur Regelung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (vom 15.03.1983, zuletzt geändert am 12.07.2001) wird dies in Ziffer 1 wie folgt geregelt:

Als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung werden überbetriebliche Unterweisungslehrgänge in der Grundausbildung und zur Anpassung an die technische Entwicklung durchgeführt. Träger der  überbetrieblichen Unterweisung sind die zuständigen Innungen.

Wenn die zuständige Innung die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgänge nicht sicherstellen kann oder wenn die Zuständigkeit einer Innung nicht gegeben ist, kann die Handwerkskammer Hamburg die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge selbst durchführen oder in einer Einrichtung innerhalb oder außerhalb des Bezirkes der Handwerkskammer Hamburg durchführen lassen.

Das Hamburger Handwerk verfolgt fruchtbare Lernortkooperationen mit verlässlichen Absprachen auf der Basis von Klarheit und eindeutiger Verantwortung. Dazu werden für die ÜLU, die zum Lernort Betrieb gehören, Ausführungsbestimmungen festgelegt. Der Vorstand erlässt zur Ergänzung der o. a. Anordnung folgende

Richtlinien für die ordnungsgemäße Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU)

Die Innungen sind Träger und Betreiber der überbetrieblichen Lehrgänge.

  • verfügen grundsätzlich über eigene Werkstätten oder mieten sie an
  • beschäftigen eigenes Lehrpersonal oder Honorarkräfte
  • organisieren die Kurse selbst (Abrechnung, Einladung, usw.)
  • sind für die Inhalte der Kurse auf der Grundlage anerkannter Unterweisungspläne (siehe Ziffer 2 der Anordnung) verantwortlich
Für den Durchführungsort gelten folgende Grundsätze:

Werden die überbetrieblichen Kurse in innungseigenen Räumen, in angemieteten Räumen einer anderen Organisation des Handwerks oder als Auftragsmaßnahme bei der Handwerkskammer Hamburg selbst / einer anderen Organisation des Handwerks durchgeführt, so braucht dieses nicht mit dem Vorstand der Handwerkskammer Hamburg abgestimmt werden.

Sollen überbetriebliche Kurse in angemieteten Schulwerkstätten durchgeführt oder Kapazitäten 
außerhalb des Handwerks genutzt werden, muss vor Vertragsabschluss der Vorstand der Handwerkskammer Hamburg informiert und dessen Genehmigung eingeholt werden. Dazu gilt folgendes Verfahren:

  1. Meldepflicht an die Handwerkskammer Hamburg
  2. Prüfung der Kapazitäten im Handwerk. Die Handwerkskammer Hamburg bringt Innungen
    zusammen
  3. Entscheidung des Vorstandes der Handwerkskammer Hamburg nach Anhörung der betroffenen
    Innungen
  4. Information in der Vollversammlung
Diese Ausführungsrichtlinie tritt ab 01.05.2002 in Kraft. Als Übergangsregelung soll es bis zum 30.04.2003 eine Bestandsaufnahme mit dem vorstehenden Entscheidungsablauf geben. 
 

Welche Innung ist zuständig?

Wenn Sie wissen möchten, welche Innung für die überbetrieblichen Unterweisungen zuständig ist? Dann finden Sie diese Information in den Merkblätter in den Ausbildungsberufen A-Z.