Anordnung über die DurchführungÜberbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)
Anordnung der Handwerkskammer Hamburg zur Regelung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vom 15.03.1983, zuletzt geändert am 12.07.2001
Die Handwerkskammer Hamburg erlässt aufgrund der Beschlüsse ihrer Berufsbildungsausschüsse gemäß § 43 Absatz 1 der Handwerksordnung (HWO) und § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 9. März 1983, 06. September 1989 sowie 27. Juni 2001 und ihrer Vollversammlung vom 15. März 1983, 03. Oktober 1989 sowie 12. Juli 2001 gemäß § 91 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 HwO, § 106 Absatz 1 Nr. 8 HwO, § 113 in Verbindung mit § 106 Absatz 1 Nr. 4 HwO sowie § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 BBiG die nachstehende Anordnung zur Regelung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
Die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge sind nach den anerkannten Unterweisungsplänen durchzuführen. Für überbetriebliche Unterweisungslehrgänge, für die noch keine anerkannten Rahmenlehrgangspläne bestehen, werden sie auf Antrag der zuständigen Innung von der Handwerkskammer Hamburg entsprechend Absatz 2 beschlossen. Das Einrichten von überbetrieblichen Lehrgängen in Berufen der Anlage A zur HwO wird auf Antrag der zuständigen Innung von der Vollversammlung, in Berufen außerhalb der Anlage A zur HwO vom Berufsbildungsausschuss gemäß § 56 Absatz 1 BBiG beschlossen.
In dem Beschluss sind anzugeben:
- Ausbildungsberuf
- Art des Lehrgangs
- Ausbildungsjahr
- Ort und Dauer des Lehrgangs
- Träger des überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs
Die Fortschreibung anerkannter Unterweisungspläne bedarf keiner erneuten Beschlussfassung in der Vollversammlung, sofern die Berufsbildungsausschüsse vorher darüber beschlossen haben.
Der Ausbildende ist der Innung bzw. der Handwerkskammer gegenüber Gebührenschuldner. Die Höhe der Lehrgangsgebühren wird in einer Gebührenordnung geregelt. Soweit die überbetriebliche Unterweisung in einer Einrichtung außerhalb des Bezirks der Handwerkskammer Hamburg durchgeführt wird, sind die Gebühren dem dortigen Träger nach dessen Gebührenordnung zu erstatten.
Die Handwerkskammer Hamburg kann im Benehmen mit der zuständigen Innung auf Antrag des Ausbildenden in begründeten Einzelfällen von der Teilnahmepflicht an Maßnahmen der überbetrieblichen Unterweisung nur dann befreien, wenn die Ausbildung in einer geeigneten, eigenen und produktionsunabhängigen Lehrwerkstatt des Ausbildungsbetriebes unter ständiger Anleitung eines für die jeweilige Maßnahme qualifizierten Ausbilders sowohl zeitlich als auch inhaltlich nach den anerkannten Lehrgangslehrplänen erfolgt.
Für Lehrlinge, die nach Satz 1 und 2 zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen verpflichtet sind, ist der Besuch dieser Lehrgänge Zulassungsvoraussetzung zur Gesellen-/Abschlussprüfung im Sinne des § 36 Absatz 1 Ziffer 1 HwO bzw. § 39 Absatz 1 Ziffer 1 BBiG.
ÜLUs bei den Innungen
Beschluss des Vorstandes der Handwerkskammer Hamburg am 7. März 2002
Die Handwerkskammer Hamburg hat die Durchführung der überbetrieblichen Unterweisung an die Innungen des Hamburger Handwerks delegiert. In der formellen Anordnung der Handwerkskammer Hamburg zur Regelung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (vom 15.03.1983, zuletzt geändert am 12.07.2001) wird dies in Ziffer 1 wie folgt geregelt:
Als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung werden überbetriebliche Unterweisungslehrgänge in der Grundausbildung und zur Anpassung an die technische Entwicklung durchgeführt. Träger der überbetrieblichen Unterweisung sind die zuständigen Innungen.
Wenn die zuständige Innung die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgänge nicht sicherstellen kann oder wenn die Zuständigkeit einer Innung nicht gegeben ist, kann die Handwerkskammer Hamburg die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge selbst durchführen oder in einer Einrichtung innerhalb oder außerhalb des Bezirkes der Handwerkskammer Hamburg durchführen lassen.
Das Hamburger Handwerk verfolgt fruchtbare Lernortkooperationen mit verlässlichen Absprachen auf der Basis von Klarheit und eindeutiger Verantwortung. Dazu werden für die ÜLU, die zum Lernort Betrieb gehören, Ausführungsbestimmungen festgelegt. Der Vorstand erlässt zur Ergänzung der o. a. Anordnung folgende
Richtlinien für die ordnungsgemäße Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU)
Die Innungen sind Träger und Betreiber der überbetrieblichen Lehrgänge.
- verfügen grundsätzlich über eigene Werkstätten oder mieten sie an
- beschäftigen eigenes Lehrpersonal oder Honorarkräfte
- organisieren die Kurse selbst (Abrechnung, Einladung, usw.)
- sind für die Inhalte der Kurse auf der Grundlage anerkannter Unterweisungspläne (siehe Ziffer 2 der Anordnung) verantwortlich
Sollen überbetriebliche Kurse in angemieteten Schulwerkstätten durchgeführt oder Kapazitäten außerhalb des Handwerks genutzt werden, muss vor Vertragsabschluss der Vorstand der Handwerkskammer Hamburg informiert und dessen Genehmigung eingeholt werden. Dazu gilt folgendes Verfahren:
- Meldepflicht an die Handwerkskammer Hamburg
- Prüfung der Kapazitäten im Handwerk. Die Handwerkskammer Hamburg bringt Innungen
zusammen - Entscheidung des Vorstandes der Handwerkskammer Hamburg nach Anhörung der betroffenen
Innungen - Information in der Vollversammlung