Arbeitsmarktzugang für ZugewanderteBeschäftigung von Geflüchteten
Geflüchtete haben unterschiedliche Zugänge zum Arbeitsmarkt. Welche Beschäftigungsmöglichkeiten es gibt, hängt von Aufenthaltstitel und Status ab.
Es gibt die Unterscheidung in zwei Statusgruppen: Personen mit einem sog. "gesicherten" und "ungesicherten" Aufenthalt (Asylsuchende und "Geduldete")
- Personen mit gesichertem Aufenthalt = Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen), z.B. syrische "Kontingentflüchtlinge"
- Personen mit ungesichertem Aufenthalt/Duldung = eigentlich ausreisepflichtig, aber aus bestimmten Gründen wird das nicht umgesetzt, oder im Asylverfahren
Gesicherter und ungesicherter Aufenthalt
Personen mit gesichertem Aufenthalt:
- Gem. § 31 Beschäftigungsverordnung ohne Sperrzeit und Zustimmung der Arbeitsagentur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde möglich
Personen mit ungesichertem Aufenthalt:
- Differenzierte Regelungen, aber grundsätzlicher Zugang zu Beschäftigung und Leiharbeit ab dem 4. Monat Aufenthalt mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich; die Agentur für Arbeit in Hamburg prüft nur noch Beschäftigungsbedingungen, d.h. z.B. wird gesetzlicher Urlaubsanspruch, Mindest- oder Tariflohn gewährleistet.
- Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 wurde die Vorrangprüfung der Agentur für Arbeit in Hamburg für drei Jahre außer Kraft gesetzt.
- Regelungen zur "Blauen Karte EU" für den Arbeitsmarktzugang von Hochschulabsolventen gelten auch für Asylsuchende und Geduldete
- Zugang über Berufe der Positivliste der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung. Diese Liste weist jene nicht-akademischen Berufe und Berufsgruppen aus, in denen ein Fachkräftemangel herrscht und für welche ein erleichterter Zugang (ohne Vorrangprüfung) für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten zum Arbeitsmarkt besteht.
Praktika
Personen mit gesichertem Aufenthalt:
- Gem. § 31 Beschäftigungsverordnung ohne Sperrzeit und Zustimmung der Arbeitsagentur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde möglich
Personen mit ungesichertem Aufenthalt (Duldung oder Gestattung):
Gemäß Beschäftigungsverordnung, §32, Abs. 2, Nr. 1 sind bestimmte Arten von Praktika mit der Zustimmung der Ausländerbehörde möglich, aber nicht zustimmungspflichtig durch die Agentur für Arbeit:
- Praktikum als Orientierung für Berufsbildung oder Studium
- Praktikum als Pflichtbestandteil schulischer Ausbildung oder Studium
- Praktikum zur Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68-70 BBiG
- Einstiegsqualifizierung nach §54a SGB III
- Praktikum zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse