Informationen zur Handwerksrolle und den Rechten und Pflichten für Handwerksbetriebe.
iStockphoto.com

Selbstständig im Hamburger HandwerkDie Handwerksrolle zur Registrierung Ihres Betriebes

Wichtige Informationen zur Handwerksrolle und den Rechten und Pflichten für Handwerksbetriebe.

Das Führen der Handwerksrolle ist die zentrale Aufgabe aller bundesweiten Handwerkskammern. Das Team der Handwerksrolle berät und unterstützt Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Selbstständigkeit im Handwerk. Insbesondere nehmen wir für Sie die in der Handwerksordnung vorgeschriebene Eintragung und Löschung in die Handwerksrolle bzw. die Registrierung im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe vor. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle werden Sie automatisch Mitglied der Handwerkskammer. Dadurch können Sie von einer Vielzahl weiterer Serviceleistungen profitieren. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.



Die Zugehörigkeit des Gewerbes
iStockphoto.com

Anlage A der Handwerksordnung umfasst alle Berufe, für die eine Meisterprüfung die Voraussetzung zur Selbstständigkeit ist. Der Gesetzgeber fordert eine Meisterprüfung oder vergleichbare Qualifikationen für Berufe, die besonders gefahrgeneigt sind.

Anlage B1 nennt alle weiteren Handwerksberufe, in denen eine Meisterprüfung freiwillig abgelegt werden kann. Das sogenannte „handwerksähnliche Gewerbe“ wird in Anlage B2 erfasst.

Im Rahmen der Registrierung wird die Echtheit der Ausweispapiere und Dokumente geprüft. Zur Registrierung in der Handwerksrolle bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • ausgefüllter und vom Firmeninhaber unterschriebener Eintragungsantrag
  • ausgefüllte und vom Firmeninhaber und vom Betriebsleiter unterschriebene Betriebsleitererklärung (nur erforderlich, wenn keine Qualifiktation in Person des  Betriebsinhabers vorliegt
  • Anstellungsvertrag mit dem Betriebsleiter (sofern Betriebsleiter erforderlich)  
  • Qualifikationsnachweise (Meisterurkunde), bitte im Original vorzeigen
  • gültiger Personalausweis/Pass mit Meldebestätigung des Firmeninhabers sowie Betriebsleiters

Wichtige Vordrucke

Die Handwerkskammer-Beiträge zahlen sich durch viele geldwerte Vorteile für Sie aus


Kostenlose Beratung und Services 

  • Individuelle betriebswirtschaftliche, rechtliche und technische Beratung bis zu vier Tagen Dauer
  • Kostenlose Erstberatung zur Einführung von Qualitätsmanagementsystemen und zur Vorbereitung auf eine Zertifizierung gemäß ISO 9001 durch die Gewerbeförderung Handwerkskammer Hamburg GmbH
  • Kostenlose Beratung in allen Ausbildungsfragen
  • Kostenlose Aufnahme der von Ihnen gemeldeten freien Lehrstellen in die Online-Lehrstellenbörse
  • Kostenlose Unterstützung bei der Vermittlung von Gewerberäumen und Gewerbeflächen
  • Kostenlose Vermittlung und Beratung bei der Betriebsnachfolge


Ermäßigte Services für Mitglieder

HWK Handwerksrolle

Tel. 040 35905 - 378

Fax 040 35905 - 506

handwerksrolle--at--hwk-hamburg.de

Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Dienstag und Donnerstag:
7.45 Uhr bis 16:30 Uhr
Freitag: 7:45 Uhr bis 16:00 Uhr

Termin in der Handwerksrolle



 

Kundenportal - Online Services

Alle aufgeführten Leistungen stehen Ihnen ebenfalls digital über unser Kundenportal zur Verfügung. Für die Nutzung des Kundenportals ist nur eine einmalige Registrierung Ihrer E-Mail-Adresse über den Login-Button in der Menüleiste erforderlich!

Jetzt im Kundenportal registrieren









FAQ – Häufig gestellte Fragen

Unter einem zulassungspflichtigen Handwerk versteht man Gewerbe, zu deren selbstständiger Ausübung in der Regel ein Meisterbrief notwendig ist. Diese Berufe sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A selbstständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung
  • Nachweis der Qualifikation (z. B. Meisterbrief)
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (Legitimationsnachweis)
  • Bei Eintragungen von Firmen, welche im Handelsregister eingetragen sind, benötigen wir einen aktuellen Handelsregisterauszug
Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigem Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn die Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung abgelegt, aber eine*n Betriebsleiter*in mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung eingestellt haben.
  • Vollständig ausgefüllter unter unterschriebener Antrag auf Eintragung
  • Vollständig ausgefüllte Betriebsleitererklärung
  • Kopie vom Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (Legitimationsnachweis) vom Inhaber*in
  • Kopie vom Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (Legitimationsnachweis) vom Betriebsleiter*in.
  • Nachweis der Qualifikation Betriebsleiter*in (z. B. Meisterbrief)
  • Kopie vom Arbeitsvertrag vom Betriebsleiter*in
  • Bei Eintragungen von Firmen, welche im Handelsregister eingetragen sind, benötigen wir einen aktuellen Handelsregisterauszug
Ein zulassungsfreies Handwerk kann ohne einen Qualifikationsnachweis, wie den Meisterbrief, selbstständig betrieben werden. Die zulassungsfreien Handwerksberufe sind in der Anlage B1 und B2 der Handwerksordnung aufgeführt.
Vollständig ausgefüllter unter unterschriebener Antrag auf Eintragung
Kopie Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (Legitimationsnachweis)
Bei Eintragungen von Firmen, welche im Handelsregister eingetragen sind, benötigen wir einen aktuellen Handelsregisterauszug.
Wenn Sie Ihren Eintrag in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe löschen lassen wollen (wegen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Handwerk), müssen Sie dies bei der zuständigen Handwerkskammer vornehmen.
  • Antrag auf Löschung
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (Legitimationsnachweis)
  • Kopie Gewerbeabmeldung

Gerne übernehmen wir für Sie die Gewerbeabmeldung. Senden Sie uns dafür das Gewerbeabmeldungsformular zurück.

Ihre Adress- und/oder Kommunikationsdaten haben sich geändert? Senden Sie uns das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück und wir aktualisieren Ihre Daten. Gerne übernehmen wir für Sie die Gewerbeummeldung. Senden Sie uns dafür das Gewerbeummeldungsformular mit einer Personalausweiskopie zurück.

Hinweis: Die Gewerbeummeldung ist mit einer Gebühr in Höhe von EUR 20,00 verbunden.

Jeder eingetragene Handwerksbetrieb erhält eine Handwerkskarte. Sollte die Handwerkskarte verloren gegangen sein, erhält das Mitglied auf Anfrage eine neue Karte.




Unser Service: Gewerbeanzeigen

Wir sparen Ihnen Zeit und Wege mit der Meldung Ihres Gewerbes.

Nach der Gewerbeordnung (GewO) ist in Deutschland jeder, der einen selbstständigen Betrieb oder eine Zweigstelle betreibt, seinen Betriebssitz verlegt oder die Betriebsstätte aufgibt zu einer Gewerbeanzeige verpflichtet.





Zweiradmechatroniker Fahrrad
AMH

Der Firmenname

Die Bezeichnung eines Unternehmens steht für dessen Qualität und Leistung und kann schnell zum Markennamen werden.

Handwerksbetriebe, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen in das Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Art und Umfang des Unternehmens und muss individuell beurteilt werden.

Alle anderen Gewerbetreibenden können sich freiwillig eintragen lassen. Gründe dafür sind oftmals die Außenwirkung, der Wunsch einen erfundenen Namen zu nutzen oder, bei einer Betriebsübernahme, den Firmennamen des vorherigen Betriebes weiter zu führen.

Erst mit dieser Eintragung ist man berechtigt eine Firma, also einen selbstständigen Namen des Unternehmens, zu führen, der nicht dem eigenen Namen entspricht. Mit der Eintragung sind aber auch besondere Pflichten verbunden, die sich aus den Vorschriften des HGB ergeben. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich bei der Prüfung der Handelsregistereintragung beraten lassen.

Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen müssen der Familienname und ein ausgeschriebener Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers angegeben werden. Die zusätzliche Angabe des Meistertitels (falls vorhanden) oder
der Gewerkbezeichnung ist sinnvoll.

Hans Müller Tischlermeister
Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) müssen der Familienname und ein ausgeschriebener Vorname eines jeden Gesellschafters genannt sein sowie der Rechtsformzusatz.

Hans Müller & Martina Schulz GbR
Alle anderen Personengesellschaften wie OHG, KG und die Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen im Handelsregister eingetragen sein. Damit haben Sie die Möglichkeit, Ihren Firmennamen frei zuwählen. In einem Zusatz muss die Rechtsform der Gesellschaft erkennbar sein. Eingetragene Einzelunternehmen müssen den Zusatz e.K./e.Kfr. (eingetragener Kaufmann/ Kauffrau) führen. Bei frei gewählten Firmennamen sollten Sie überprüfen, ob Begriffe evtl. bereits geschützt sind.

Neustädter Werkzeug OHG
Bau-Profi GmbH
HansaBau e.K.

Gesetzliche Vorgaben

  • Solange Ihr Einzelunternehmen nicht ins Handelsregister eingetragen ist, dürfen Sie keinen Fantasienamen benutzen. Das Unternehmen sind Sie in Person und das Unternehmen trägt somit auch Ihren Namen.
  • Sie dürfen keine Namensbezeichnung verwenden, die gesetzlich geschützt ist.
  • Erlaubt sind werbewirksame Namenszusätze, die sich jedoch auf die Tätigkeit Ihrer Unternehmung beziehen müssen.
  • Die Bezeichnung darf nicht irreführend sein und über Größe und Bedeutung des Unternehmens hinwegtäusche






Fahrzeuglackierer
AMH

Ihre Absicherung

Betriebshaftpflichtversicherung

Bei der Betriebshaftpflichtversicherung, die Sie vor Schadenersatzansprüchen von Vertragspartnern, Besuchern und sonstigen Dritten absichern soll, existieren berufsspezifische Deckungskonzepte; die Prämien richten sich meistens nach der Lohnsumme oder werden je Person berechnet.

Klären Sie daher immer die günstigere Alternative. Erstellen Sie eine vollständige Betriebsbeschreibung für die Versicherung, damit alle Risiken abgedeckt werden. Eine Betriebshaftpflicht bewahrt Sie jedoch nicht vor Haftungsansprüchen aufgrund mangelhafter oder nicht erbrachter Erfüllungsleistungen.



Sonstige Sachversicherungen

Sie können Ihr Betriebsinventar durch eine Geschäftsinhalteversicherung schützen. Hier können Sie – je nach Bedarf – die Risiken Feuer, Einbruch/Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser und Sturm in Ihre Police mit einschließen. Der Geschäftsschaden aus einer Betriebsunterbrechung ist als Zusatz versicherbar. Die Geschäftsinhalteversicherung ist eine Neuwertversicherung. Sie erhalten also bei einem Schaden nicht den Zeitwert ersetzt, sondern den Neuwert, um die Ersatzinvestition auch realisieren zu können.

Bevor Sie sich ganz auf die betrieblichen Aufgaben konzentrieren, sollte Ihr persönlicher Vorsorge-Rahmenplan bestehen. Denn für die Absicherung von Risiken im privaten und im betrieblichen Bereich sind Sie selbst verantwortlich.

Krankheit
Seit 2009 besteht die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Selbstständige haben die Möglichkeit, sich entweder gesetzlich freiwillig oder privat zu versichern. Achten Sie darauf, dass Ihre Krankenversicherung eine bedarfsgerechte Absicherung des Entgeltausfalles bei Krankheit, z. B. durch Kranken(tage)geld beinhaltet.

Unfall
Eine Unfallversicherung (UV) gehört ebenfalls zu den wichtigen Bausteinen der privaten Absicherung. Sie können sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft (gesetzl. UV) oder einer privaten Versicherung freiwillig versichern. Klären Sie aber vorab, ob Sie zu einer der wenigen Berufsgruppen gehören(z. B. Friseure, Fotografen), für die bei der Berufsgenossenschaft eine Versicherungspflicht für Inhaberinnen und Inhaber besteht. Für den Fall, dass Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, übernimmt die Berufsgenossenschaft zunächst die Rehabilitation und zahlt Ihnen im Invaliditätsfall eine Rente, deren Höhe sich am Schweregrad der Invalidität bemisst. Private Unfallversicherungen zahlen eine Rente oder einen Einmalbetrag aus. Hier sind nicht nur Berufsunfälle sondern auch Privatunfälle versichert.

Berufsunfähigkeit
Der Eintritt einer Berufsunfähigkeit in jungen Jahren ist zwar statistisch weniger wahrscheinlich, hat aber umso fatalere monetäre Folgen, da Sie um die Möglichkeit gebracht werden, sich ein eigenes Vermögen zu erarbeiten. Sichern Sie sich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherungab, die Ihnen im Fall der Fälle eine ausreichende monatliche Rente garantiert. Da diese private Rentenzahlung mit dem Eintritt in den Ruhestand endet, muss die Berufsunfähigkeitsabsicherung mit der eigenen Altersversorgung abgestimmt sein.

Altersvorsorge
Die meisten selbstständigen Handwerker können wählen, ob Sie sich gesetzlich rentenversichern (GRV) oder privat für das Alter vorsorgen. Im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke müssen Sie allerdings mindestens 216 Monatsbeiträge in die GRV eingezahlt haben, bevor Sie sich befreien lassen können. Das gilt für Einzelunternehmer oder für Gesellschafter in Personengesellschaften, die die Eintragungsvoraussetzungen in ihrer Person erfüllen.

Die gesetzliche Rente bildet das Fundament für die eigene Altersversorgung. Die Entwicklung der Altersstruktur in unserer Gesellschaft, welche die GRV stark beeinträchtigt, macht es gerade für junge Handwerker unumgänglich, sich eigenverantwortlich eine zusätzliche private Altersversorgung aufzubauen.

Arbeitslosigkeit
Sie haben in den ersten drei Monaten nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, sich bei der Agentur für Arbeit freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern.

Dazu müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben und zukünftig Ihre selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben.

 

Rentenversicherungspflicht?

Ausführliche Informationen, wer der Handwerkerpflichtversicherung unterliegt finden Sie in der Broschüre "Rentenversicherungspflicht für selbstständige Handwerker" des Zentralverbands des deutschen Handwerks.

Flyer: Rentenversicherungspflicht für selbstständige Handwerker





Bei welchen Behörden kann der Betrieb gemeldet werden?

Einzelunternehmer, deren Geschäftsumfang, Umsatzhöhe und Vermögen vergleichsweise gering sind, müssen nicht im Handelsregister eintragen werden, können dies aber freiwillig tun. Erst wenn der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist eine Eintragung notwendig. Unternehmen in den Rechtsformen GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), KG und OHG müssen zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt über ein Notariat.
Mit der Eröffnung eines Gewerbebetriebes oder einer Betriebsstätte gehen steuerliche Pflichten einher. Zwar erhält das zuständige Finanzamt eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung, doch die darin enthaltenen Daten reichen für eine steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer, die zwingend erforderlich für die Rechnungsstellung ist) nicht aus. Weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse sind zu erteilen. Daher ist die Abgabe des sog. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu Beginn der Tätigkeit unerlässlich.
Nach § 138 (1b) i.V.m. (4) Abgabenordnung haben natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (Eröffnung Gewerbebetrieb / Betriebsstätte) den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Dieser Fragebogen ist ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. 
Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens sollte das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de genutzt werden, soweit kein Steuerberater zu Rate gezogen wird (dieser kann die Übermittlung durchführen).
Die ELSTER-Anleitung zur steuerlichen Erfassung zeigt, wie es gemacht wird.
Jeder Unternehmer gehört kraft Gesetz der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) an – auch wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Deshalb sind Sie verpflichtet, die Gründung Ihres Unternehmens binnen einer Woche nach tatsächlichem Betriebsbeginn der BG anzuzeigen. Wenn Sie unsicher sind, welche BG für Sie zuständig ist, erkundigen Sie sich bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: dguv.de
In bestimmten Wirtschaftszweigen besteht durch jeweils allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Verpflichtung an Sozialkassen-Verfahren teilzunehmen. Zu diesen Wirtschaftszweigen gehören z. B. das Baugewerbe, Dachdecker, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger oder Steinmetze und Steinbildhauer. Klären Sie unbedingt ab, ob für Ihr Unternehmen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Nur so können Sie teure Beitragsnachforderungen ausschließen. Die Prüfung erfolgt individuell durch die jeweilige Beitrags-Einzugsstelle.
Erst wenn Sie zum ersten Mal Mitarbeiter, Minijobber oder Auszubildende beschäftigen möchten, brauchen Sie eine Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit. Den Antrag können Sie online beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit stellen. Die Betriebsnummer wird für die Meldung zur Sozialversicherung benötigt.
In verschiedenen Branchen kommen weitere Anmeldungen auf Sie zu. Beispielsweise bei den örtlichen Strom und Gasversorgern, die eigene Installateurverzeichnisse führen, oder bei der Präqualifizierungsstelle in den Gesundheitshandwerken zur Abrechnung mit den Krankenkassen.
 




Unternehmensrechtsformen
iStockphoto.com

Welche Rechtsform ist die richtige?

Die Unternehmensrechtsform ist veränderbar und sollte den Lebensphasen des Unternehmers angepasst werden.
Die meisten Selbstständigen starten mit der Anmeldung des Gewerbes zunächst rein technisch mit der Rechtsform eines Einzelunternehmens und wechseln erst mit wachsender Geschäftstätigkeit die Rechtsform.

Entscheiden Sie sich zum Beispiel für die Gründung einer Kapitalgesellschaft, sind die rechtlichen Anforderungen an die Geschäftsführung der GmbH deutlich höher, als bei einer Personengesellschaft.

Wichtige Aspekte

  • Die geplante Anzahl der gründenden Personen
  • Betriebswirtschaftliche Gründe in Form von Kapitalaufbringung
  • Gesellschaftsrechtliche Aspekte - Haftung
  • Steuerliche Aspekte
  • Aufwand der Gründungsformalitäten
  • Höhe des Entscheidungsspielraums als Unternehmer

Zur Betriebsberatung





Wichtige Rechtsformen

Die wichtigsten Rechtsformen für Betriebe

Häufige Rechtsformen

Die häufigsten Rechtsformen





Aufgaben und Pflichten eines Betriebsleiters
iStockphoto.com

Einen Betriebsleiter einstellen?

Der Betriebsinhaber muss die erforderlichen Qualifikationen nicht unbedingt selbst erfüllen. Der Gesetzgeber gibt dem Inhaber die Möglichkeit, einen in die Handwerksrolle eintragungsfähigen Betriebsleiter/in als Führungskraft für Organisation und Abläufe einzustellen. Dieser muss die fachlich und technischen Voraussetzungen erfüllen.
Von einem Betriebsleiter wird außerdem verlangt, dass er den Betrieb so führt, wie ein Handwerksmeister seinen eigenen Betrieb auch führen würde. Betriebsleiter*in treffen Entscheidungen über Projekte auf Basis betriebswirtschaftlicher Überlegungen und beaufsichtigen ihre Mitarbeiter bei der Umsetzung. Sie behalten die Versorgung des Betriebes mit Rohstoffen und Arbeitsmaterialien im Blick und sorgen bei Bedarf für Nachbestellungen. Ebenso übernehmen Betriebsleiter die Qualitätsprüfung.



Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (kurz HwO) geht grundsätzlich davon aus, dass der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, um in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Diese Regelung gilt für alle Betriebe, die meisterpflichtige Tätigkeiten selbstständig am Markt ausüben. Als Ausnahme von diesem Inhaberprinzip regelt die HwO, dass der Betrieb auch einen Betriebsleiter mit den entsprechenden Voraussetzungen haben kann.

Die Aufgabenerfüllung des Betriebsleiters orientiert sich an der Tätigkeit eines selbstständigen Handwerksmeisters. Bei dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle und der Benennung eines Betriebsleiters wird im Einzelfall geprüft, ob eine ausreichende Betriebsleitertätigkeit gewährleistet ist. Dem Betriebsleiter muss innerhalb der Unternehmenshierarchie eine dominierende Position im fachtechnischen Bereich eingeräumt sein. 

Zur Anerkennung von Betriebsleitern
  • Der Betriebsleiter muss die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die handwerklichen Arbeiten tragen. Demzufolge setzt die Betriebsleitung die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus.
  • Der Betriebsleiter muss den Betrieb handwerklich-technisch eigenverantwortlich leiten und sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht bestimmenden Einfluss ausüben. Er muss dem Betrieb während der üblichen Arbeitszeit ständig und persönlich zur Verfügung stehen und den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen gegenüber weisungsbefugt sein.
  • Eine Mehrfachbeschäftigung des Betriebsleiters ist – auch in Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz – daher nur bedingt möglich.
  •  Der Betriebsleiter muss seine Rechte und Pflichten auch tatsächlich wahrnehmen. Er muss die fachliche Entscheidung in der gleichen Weise treffen und die handwerklichen Arbeiten in derselben Art überwachen und notfalls berichtigend beeinflussen, wie dies ein Handwerksmeister in seinem eigenen Handwerksbetrieb auch tun würde. Er darf sich nicht auf eine schlichte Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Vor allem Baustellen außerhalb der Betriebsräume erfordern eine regelmäßige Leitung und Kontrolle des Betriebsleiters vor Ort. Wird die handwerkliche Dienstleistung in relativ kurzer Zeit am Körper des Kunden erbracht (z.B. Friseur, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker), so ergeben sich erhöhte Anforderungen an die Präsenzpflicht des Verantwortlichen, mit der Folge, dass in Betrieben dieser Art ständig ein Betriebsleiter anwesend sein muss.
  • Für den Betriebsleiter gibt es keine Altersgrenze. Er muss aber gesundheitlich in der Lage sein, seinen Aufgaben als technischer Vorgesetzter nachzukommen.

Arbeitsvertrag und Vergütung

  • Bei dem angestellten Betriebsleiter handelt es sich regelmäßig um einen Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es können bei seiner Benennung auch Nachweise über die ordnungsgemäße Anmeldung bei der gesetzlichen Sozialversicherung verlangt werden.
  • Ein „Betriebsleiter auf dem Papier“ als sogenannter Konzessionsträger erfüllt die Anforderungen nicht. Sogenannte Scheinbetriebsleitertätigkeiten sind nach der Rechtsprechung nichtig.
  • Der Betriebsleiter ist in den Betrieb eingegliedert, stellt diesem seine Arbeitskraft in herausgehobener Funktion zur Verfügung und erhält dafür eine Vergütung. Er trägt kein unternehmerisches Risiko und haftet nur wie ein Arbeitnehmer.
  • Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Aufgaben stehen. Einschlägige tarifvertragliche Regelungen in Bezug auf Arbeitszeit und Vergütung sind zu beachten.
  • Aus diesen Gründen ergibt sich auch, dass ein Vertrag als „Freier Mitarbeiter“ auf Honorarbasis schon begrifflich ausgeschlossen ist und als Betriebsleiter nicht in Betracht kommt, da die für ein Lenken und Leiten des betrieblichen Geschehens erforderliche Einbindung in den Handwerksbetrieb nicht gegeben ist.

Ausscheiden des Betriebsleiters

  • Scheidet ein Betriebsleiter aus oder ändert sich der Umfang seiner Tätigkeit, muss dieses der Handwerkskammer unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn Änderungen oder die Beendigung der Betriebsleitung der Handwerkskammer nicht unverzüglich angezeigt werden.

Aufgaben und Pflichten eines Betriebsleiters

  • Die Sicherstellung der Meisterhaften Ausführung der Tätigkeiten
  • Die Steuerung, Überwachung und Betreuung der Arbeitsabläufe
  • Eine dauerhafte Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehnissen
  • Die Qualitätsprüfung
  • Anleitung der Mitarbeiter








Einheitlicher Ansprechpartner EAP
iStockphoto.com

Ihr einheitlicher Ansprechpartner EAP

Wenn Sie aus dem europäischen Ausland kommen und sich selbständig machen wollen, steht Ihnen über die Handwerkskammer Hamburg der Einheitliche Ansprechpartner (EAP) zur Verfügung.

Seit Ende 2009 gilt europaweit die EU-Dienstleistungsrichtlinie mit dem Ziel, Europa zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt werden zu lassen. Die Richtlinie will als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes für Dienstleistungen bürokratische Hindernisse beseitigen und den Handel mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen erleichtern.

Der Verfahrenslotse dient als Vermittler zwischen den Behörden. Über Grenzen hinaus können Handwerker die Formalitäten wie zum Beispiel Beantragung von Genehmigungen, Fragen zur Dienstleistung  oder die Eintragung in das Register abwickeln. Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt die gesamte Korrespondenz entgegen und leitet sie zu den zuständigen Behörden und dem Antragsteller.

The point of single contact simplifies the dealing with authorities. Through the point of single contact service providers may handle procedures and formalities required for the set-up and exercise of their service activities.
Within the scope of the implementation of the EU Services Directive the Hamburg Point of Single Contact (PSC) has been installed.
Pursuant to the Services Directive, the point of single contact has two tasks, namely

  • to inform providers and recipients of services about procedures and competent administrative bodies, about access to registers, available remedies and supporting organisations and
  • to act as ?procedural intermediary?. It is through the PSC that procedures and formalities required for setting up and rendering services will be handled if so desired by the applicant
The above tasks are performed by the Hamburg Point of single contact. Additionally, contact may be made personally, in writing or by phone by the following means:

  • Search Tool for Finding the Proper Public Authorities; information relating to procedures and proper authorities
  • Procedure Finder: information relating to the requirements and proper authorities for particularly frequent procedures, step-by-step guidelines and ways to file applications

Anybody may use the offered contacts and services to the extent that the information and intermediary services relate to procedures within the purview of EU Services Directive and do relate to Hamburg. Points of Single Contacts with competence outside Hamburg you may find here.

The Hamburg Point of Single Contact is supported by an association of chambers (members in addition to our Chamber of Crafts  are:
Hamburg Chamber of Commerce/Handelskammer Hamburg,
Hamburg Chamber of Architects/Hamburgische Architektenkammer,
Hamburg Chamber of Engineers and Construction/Hamburgische Ingenieurkammer-Bau,
Hanseatic Chamber of Lawyers in Hamburg/Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg,
Hamburg Chamber of Tax Consultants/Steuerberaterkammer Hamburg.
A second office is located within the Hamburg Chamber of Commerce.

Just get in touch with us! We will be pleased to help you.

Phone: ++49 40 5332 6660 - 5/6

 

Nutzungsvoraussetzungen

  • Der Dienstleister muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sein
  • Ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit muss den Sitz in einem dieser Staaten haben bzw. dort gegründet worden sein


Serviceleistungen

  • Informiert über die Formalitäten, Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung des Handwerks
  • Übernimmt die Funktion des Verfahrensmittlers
  • Vermittlung der Kontaktdaten der zuständigen Behörden
  • Bei Streitfällen allgemeine Rechtshilfe
  • Kontaktvermittlung zu unterstützenden Verbänden und Organisationen